Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann als Sachbezug i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR zu behandeln,

  • wenn tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. Nur zum unmittelbaren Verzehr und zum Verbrauch in der Essenspause bestimmte Waren gelten hierbei als Mahlzeit
  • wenn für jede Mahlzeit täglich nur ein Restaurantscheck in Zahlung genommen wird,
  • wenn der Verrechnungswert des Restaurantschecks den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit nicht um mehr als 3,10 EUR übersteigt und
  • wenn der Restaurantscheck nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.

Achtung: Keine Mahlzeit sind auf Vorrat erworbene Lebensmittel.

Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, Abwesenheitstage der Arbeitnehmer (Auswärtstätigkeiten, Urlaub oder Erkrankung) festzustellen und für diese Tage keine Restaurantschecks auszugeben. Bereits ausgeteilte Restaurantschecks sind zurückzufordern.

 
Praxis-Tipp

Wann die Abwesenheitstage nicht ermittelt werden müssen

Die Erfüllung dieser Feststellungspflichten entfällt für den Arbeitgeber, wenn die betroffenen Arbeitnehmer im Kalenderjahr an nicht mehr als 3 Arbeitstagen je Kalendermonat im Durchschnitt eine Auswärtstätigkeit ausüben und nicht mehr als 15 Restaurantschecks je Kalendermonat an diese Arbeitnehmer ausgegeben werden.

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