Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers rechnen zu den nicht steuerbaren Zuwendungen, für die weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Sie werden auch als betriebliche Sozialleistungen bezeichnet. Steuerfrei sind hiernach Vorteile, die im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes stehen, etwa Dusch- und Sozialräume, oder solche, die der Verbesserung des Betriebsklimas bzw. der Arbeitsbedingungen dienen, z. B. betriebliche Veranstaltungen bei Diensteinführung oder runden Arbeitnehmerjubiläen, Betriebskindergärten.
Sachleistungen ohne Entlohnungscharakter
Schließlich sind hierunter Sachleistungen zu fassen, die nach objektiven Maßstäben keine Entlohnung darstellen, sondern sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Dies kann z. B. zutreffen für
- betriebliche Massageleistungen zur Vorbeugung berufsbedingter Krankheiten (durch medizinische Gutachten belegt),
- die Überlassung von betrieblichen Duschräumen, Sozialräumen, betriebseigener Fitnesseinrichtung oder Sportplätzen oder
- die Arbeitsplatzausstattung nach ergonomischen Kriterien, z. B. Bildschirmeinrichtung, höhenverstellbarer Schreibtisch oder Bürostuhl.
Übernahme von Bußgeldern
Dagegen stellt die Übernahme von Bußgeldern bei Verstößen gegen die StVO Arbeitslohn dar. Die frühere Rechtsprechung, die bei Verwarnungsgeldern gegen Paketzusteller von einem eigenbetrieblichen Interesse ausging, ist damit überholt. Die Zahlung von Verwarnungsgeldern vom Arbeitgeber bei Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften von Arbeitnehmern ist Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn das Verwarnungsgeld gegenüber dem Arbeitgeber als Fahrzeughalter festgesetzt wird und anschließend durch den Betrieb auf einen realisierbaren Rückgriff beim Arbeitnehmer verzichtet wird. Auch soweit sich mögliche Regress- oder Schadensersatzansprüche im Bagatellbereich bewegen, misst der BFH dem Forderungsverzicht Entlohnungscharakter und keine betriebsfunktionalen Gründe im Sinne eines ganz überwiegend betrieblichen Interesses bei. Der Lohnzufluss erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber erkennbar auf seine (gesetzliche oder arbeitsrechtliche) Rückgriffsmöglichkeit verzichtet.
Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Ebenso sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers Arbeitslohn, wenn – wie bei einer "Sensibilisierungswoche" – der von der Firma gewährten betrieblichen Gesundheitsförderung Entlohnungscharakter zuzurechnen ist. Unter den übrigen Voraussetzungen ist der Freibetrag des § 3 Nr. 34 EStG zu berücksichtigen.
Etwaige mit den betrieblichen Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende Nebenleistungen, wie Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten bei mehrtägigen Gesundheitstagen, werden von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG nicht erfasst.
Bereicherung des Arbeitnehmers von untergeordneter Bedeutung
Entscheidend für das Vorliegen einer Leistung im eigenbetrieblichen Interesse ist, dass die Vorteilsgewährung und damit die Bereicherung aus Sicht des Arbeitnehmers von untergeordneter Bedeutung ist. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ausmaß der Bereicherung und dem eigenbetrieblichen Interesse:
Das aus Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse zählt umso weniger, als beim Arbeitnehmer eine Bereicherung eintritt. Für die Steuerfreiheit von Arbeitsessen bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse gilt deshalb eine Angemessenheitsgrenze von 60 EUR.
Nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers
Ergibt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund tritt, liegt insgesamt kein Arbeitslohn vor. Dies gilt auch dann, wenn die Zuwendung möglicherweise mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist. Ist neben dem betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn in voller Höhe.
Anmietung von Tennisplätzen als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
Ein Arbeitgeber mietet zur Förderung des Betriebsklimas in einem Tennis- und Squashcenter Tennisplätze an, die von seinen Mitarbeitern nach einem betriebsinternen Verteilungssystem kostenlos genutzt werden können.
Ergebnis: Bei Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an dieser Zuwendung wird dem Vorteil für den Arbeitnehmer größere Bedeutung beigemessen. Dem Arbeitnehmer fließt ein geldwerter Vorteil zu, weil er eigene Aufwendungen für die Anmietung eines Tennisplatzes spart. Eine Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegt nicht vor.
Fahrsicherheitstraining für Pkw als Arbeitslohn
Anders verhält es sich, wenn ein Arbeitgeber seine...