In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet ist

 

1.

abweichend von § 3 Abs. 1 die Unterkunft mit 182 Euro[2] [Für 2005: 178 Euro; Bis 31.12.2004: 174 Euro],

 

2.

abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit 3,15 Euro[3] [Für 2005: 3,05 Euro; Bis 31.12.2004: 2,90 Euro] je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung mit 2,65 Euro[4] [Für 2005: 2,55 Euro; Bis 31.12.2004: 2,45 Euro] je Quadratmeter zu bewerten.

[1] § 7 geändert durch Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[3] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[4] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge