Leitsatz

1. Gibt ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer Mahlzeiten in einer von einem Dritten (Caterer) betriebenen Kantine verbilligt ab, so gehört zur Bemessungsgrundlage regelmäßig auch das vom Unternehmer an den Dritten für diese Umsätze gezahlte Entgelt.

2. Ein Anspruch darauf, wie bei einer vom Unternehmer selbst betriebenen Kantine gem. Abschn. 12 Abs. 10 bis 12 UStR die Bemessungsgrundlage unter Ansatz (lediglich) der amtlichen Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung zu ermitteln, besteht nicht.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG , § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG , § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG

 

Sachverhalt

Der Kläger unterhielt zwei Kantinen, in denen er im eigenen Namen mit Hilfe eines selbstständigen Kantinenbetreibers (Caterers) an seine Arbeitnehmer Mahlzeiten verbilligt abgab. Das FA war der Auffassung, zur Bemessungsgrundlage für diese Umsätze des Klägers an die Arbeitnehmer seien nicht nur – so der Kläger – die tatsächlichen Zahlungen der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten, sondern zusätzlich die vom Kläger für die Erbringung der Dienstleistungen direkt an den Caterer geleisteten Beträge (abzüglich Umsatzsteuer), die "Zuschüsse".

Das FG gab dem FA Recht. Auf die "Vereinfachungsregelung" in Abschn. 12 Abs. 10 ff. UStR (Bemessungsgrundlage: amtlicher Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung) könne sich der Kläger deswegen nicht berufen, weil er – i.S.d. Definition des Abschn. 10 der UStR(!) – keine unternehmenseigene, sondern eine fremdbetriebene Kantine unterhalte.

Dagegen wandte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde: das FG gelange bei zwei wirtschaftlich gleich liegenden Sachverhalten

  • Kantinenbetrieb mit eigenem Personal,
  • Kantinenbetrieb mit Caterer, dessen Kosten voll vom Arbeitgeber getragen werden,

zu völlig unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen.

 

Entscheidung

Der BFH konnte die Revision nicht zulassen, denn umsatzsteuerrechtlich zutreffend war die Beurteilung des Sachverhalts im Streitfall; unzutreffend dagegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 12 Abs. 10, 11 UStR."Gleichheit im Unrecht" kann der BFH nicht verschaffen.

 

Hinweis

Führt ein Unternehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Lieferungen und sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer aus, gilt für die Bemessungsgrundlage:

Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt. Für die Anwendung amtlicher Sachbezugswerte fehlt eine Rechtsgrundlage; das hat auch schon der Gesetzgeber gesehen (vgl. BTDrucks 14/265, 118 und BTDrucks 14/265, 198 – betr. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002): "Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die verbilligte oder unentgeltliche Gestellung von Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer auf der Grundlage der amtlichen Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung ist .... weder durch das UStG noch durch Artikel 11 Teil A der 6. EG-Richtlinie gedeckt." Folgerungen aus der Erkenntnis hat der Gesetzgeber nicht gezogen. Die Anwendung einer rechtsfehlerhaften Verwaltungspraxis kann ein Steuerpflichtiger aber grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten durchsetzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 18.7.2002, V B 112/01

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