OFD Hannover, Verfügung v. 21.10.2005, S 7177 - 29 - StO 181
§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG befreit die Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst als Einrichtung der Gebietskörperschaften. Unter „Einrichtung” ist eine abgegrenzte, funktionsfähige Einheit im Sinne einer Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel zu verstehen.
Gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer sind ebenfalls steuerbefreit, wenn die zuständige Landesbehörde (s. hierzu Umsatzsteuerkartei OFD Hannover, S 7177 Karte 1) bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Zum Bescheinigungsverfahren selbst (Initiativrecht, Bindungswirkung) verweise ich auf Abschnitt 110 und 114 Abs. 2 UStR.
Obwohl Orchester, Kammermusikensembles und Chöre grundsätzlich aus zwei oder mehr Mitwirkenden besteht, ist der Begriff „andere anerkannte Einrichtung” richtlinienkomform dahingehend auszulegen, dass als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausgeschlossen sind (s. EuGH-Urteil vom 3.4.2003, BStBl 2003 II S. 679 und Abschnitt 107 Abs. 1 Satz 2 UStR 2005).
Nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG fallen die Leistungen der (Theater-) Regisseure und Intendanten. Die Vorschrift befreit nur solche Leistungen im Bereich der darstellenden Künste, die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestehen. Regisseure gestalten zwar in künstlerischer Hinsicht Konzerte oder Theateraufführungen ganz entscheidend mit, sind aber als Solist nicht fähig, ihr Kunstwerk zu transportieren oder sich künstlerisch auszudrücken. Das gilt auch für Leistungen von Intendanten. Sie leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht. Leistungen der darstellenden Kunst führen sie damit jedoch nicht aus. Für die Leistungen der Dirigenten kann die Steuerbefreiung dagegen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Betracht kommen.
§ 4 Nr. 20 Buchst. b UStG befreit die Umsätze aus der Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten. Auch diese Vorschrift kann bei Darbietungen von Einzelkünstlern in Betracht kommen. Für die Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG gibt es kein besonderes Bescheinigungsverfahren. Die Bescheinigung des Künstlers wirkt auf den Veranstalter durch.
Kommt eine Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 20 UStG nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob ggf. der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG anzuwenden ist. Insoweit verweise ich auf die Umsatzsteuerkartei OFD Hannover, S 7283 Karte 1.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 20