OFD Chemnitz, Verfügung v. 24.11.2008, S 2331 - 22/20 - St 22
Die Verfügung ersetzt die Verfügung vom 16.10.2006, S 2331 – 22/18 – St 22.
Hinsichtlich der Entschädigungszahlungen an Friedensrichter nach § 52 SächsSchiedsStG weise ich auf Folgendes hin:
I. Sachverhalt
Nach § 2 SächsSchiedsStG sind die Gemeinden verpflichtet, Schiedsstellen zu errichten, die u.a. für die Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig sind. Die Aufgaben nehmen ehrenamtliche Friedensrichter wahr, die vom Gemeinderat gewählt werden.
Nach den Bestimmungen des SächsSchiedsStG gehört zu den Aufgaben der ehrenamtlichen Friedensrichter u.a. die Einleitung des Schiedsverfahrens auf Antrag einer Partei sowie dessen Durchführung, die Führung des Protokollbuches und die Führung der Kassengeschäfte.
Die Friedensrichter sind in ihrer Verhandlungsführung unabhängig. Sie unterliegen jedoch im Verfahren der Aufsicht durch den Vorstand des örtlichen Amtsgerichtes. Außerhalb des Verfahrens unterliegen die Friedensrichter der Aufsicht und den Weisungen der Gemeinde.
Für ihre Tätigkeit erhalten die ehrenamtlichen Friedensrichter Fahrtkostenerstattungen sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz (§ 52 Abs. 1 SächsSchiedsStG). Darüber hinaus erhalten sie eine Entschädigung, die durch die Gemeinde mittels Satzung festgelegt wird (§ 52 Abs. 2 SächsSchiedsStG). Das können zum Beispiel monatliche Pauschalbeträge oder nach Stunden gestaffelte Tagessätze sein.
II. Rechtliche Würdigung
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sind die ehrenamtlichen Friedensrichter Arbeitnehmer der Gemeinden. Die bezogenen Entschädigungen stellen somit Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 EStG dar, der – soweit er steuerpflichtig ist – dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist.
Hinsichtlich der Steuerbefreiungen der gezahlten Entschädigungen gilt Folgendes:
Die nach § 52 Abs. 1 SächsSchiedsStG gezahlte Reisekostenerstattung ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.
Die Erstattung der Schreibauslagen und der Kosten für die Zustellung durch die Deutsche Post AG gem. § 54 Abs. 2 SächsSchiedsStG ist nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei.
Die Steuerfreiheit der nach § 52 Abs. 2 SächsSchiedsStG gezahlten Entschädigung ist davon abhängig, ob weitere tatsächlich entstehende Werbungskosten oder/und Verdienstausfall und Zeitverlust ersetzt werden sollen. Werden nur weitere Werbungskosten ersetzt, sind diese nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Wird die Entschädigung nur für die zeitliche Inanspruchnahme bzw. für Verdienstausfall gezahlt, ist sie nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, sondern in vollem Umfang steuerpflichtig.
Werden über die steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG erstatteten Reisekosten und die nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ersetzten Schreibauslagen und Porto hinaus weitere tatsächlich entstehende Werbungskosten einschließlich Verdienstausfall bzw. Zeitverlust pauschal entschädigt, ist für diese Entschädigung die Drittelregelung der R 3.12 Abs. 3 LStR 2008 anzuwenden.
Erhält der Friedensrichter insgesamt eine pauschale Aufwandsentschädigung, ist für diese Entschädigung die Drittelregelung der R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR 2008 anzuwenden.
Die ab 1.1.2007 neu eingeführte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG ist nicht anwendbar, da die Tätigkeit als Friedensrichter nicht der Förderung der in §§ 52 bis 54 AO genannten Zwecke dient.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Friedensrichter können vom Steuerpflichtigen als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie durch die Gemeinde nicht steuerfrei erstattet wurden.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12
EStG § 3 Nr. 13
EStG § 3 Nr. 26a
EStG § 3 Nr. 50