(1) Eine Zulage von monatlich 40 Euro erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder[2] Polizeivollzugsbeamter in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft oder der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder im Fachdienst Einsatzzug oder Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen verwendet wird.

 

(2) 1Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 15 Absatz 1 gewährt. 2Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 44 oder 45 des Sächsischen Besoldungsgesetzes[3] [Bis 31.12.2023: §§ 47 oder 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes] nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

[1] § 14 eingefügt durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Eingefügt durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge