(1) Eine Vergütung wird in folgenden Bereichen gewährt:

 

1.

im polizeilichen Vollzugsdienst,

 

2.

im Einsatzdienst der Feuerwehr und

 

3.

im Schuldienst als Lehrkraft für Unterrichtstätigkeit.

 

(2) In anderen Bereichen wird eine Vergütung gewährt, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines

 

1.

Bereitschaftsdienstes,

 

2.

Schichtdienstes,

 

3.

allgemein geltenden besonderen Dienstplans, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,

 

4.

Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat oder

 

5.

Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren oder termingebundenen Ergebnisses

geleistet wird.

 

(3) Eine Vergütung wird nicht neben Auslandsbesoldung nach § 64[1] [Bis 31.12.2023: § 66] § 66 des Sächsischen Besoldungsgesetzes[2] [Bis 31.07.2019: SächsBesG] gewährt.

[1] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.

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