(1) Eine Vergütung wird in folgenden Bereichen gewährt:
1. |
im polizeilichen Vollzugsdienst, |
2. |
im Einsatzdienst der Feuerwehr und |
3. |
im Schuldienst als Lehrkraft für Unterrichtstätigkeit. |
(2) In anderen Bereichen wird eine Vergütung gewährt, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines
1. |
Bereitschaftsdienstes, |
2. |
Schichtdienstes, |
3. |
allgemein geltenden besonderen Dienstplans, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert, |
4. |
Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat oder |
5. |
Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren oder termingebundenen Ergebnisses |
geleistet wird.
(3) Eine Vergütung wird nicht neben Auslandsbesoldung nach § 64[1] [Bis 31.12.2023: § 66] § 66 des Sächsischen Besoldungsgesetzes[2] [Bis 31.07.2019: SächsBesG] gewährt.
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