(1)[1] 1Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 17, 18 Abs. 1 und § 19 gilt die volle Zeitstunde. 2Abweichend von Satz 1 wird eine Stunde Bereitschaftsdienst nur entsprechend dem Umfang der bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme, jedoch mindestens zu 15 Prozent und höchstens zu 50 Prozent, berücksichtigt; dabei ist die Ableistung eines Bereitschaftsdienstes als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. 3Besteht für bestimmte Personengruppen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2022 (Bayerisches Ministerialblatt Nr. 491 S. 1, 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamtinnen und Beamte übertragen werden, denen die gleichen Aufgaben übertragen sind.

Bis 31.12.2023:

(1) 1Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 17, 18 Abs. 1 und § 19 gilt die volle Zeitstunde. 2Abweichend von Satz 1 wird eine Stunde Bereitschaftsdienst nur entsprechend dem Umfang der bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme, jedoch mindestens zu 15 Prozent und höchstens zu 50 Prozent, berücksichtigt; dabei ist die Ableistung eines Bereitschaftsdienstes als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. 3Besteht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 2), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Februar 2017 (MBl. SMF S. 74)[2] [Bis 31.07.2019: § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 2), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. März 2013 (MBl. SMF S. 67)], in der jeweils geltenden Fassung, eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamte übertragen werden, denen die gleichen Aufgaben übertragen sind.

 

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden; bei Ermittlung des nach § 57 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes[3] [Vom 01.08.2019 bis 31.12.2023: § 60 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes; Bis 31.07.2019: § 60 Satz 1 SächsBesG] höchstens zulässigen jährlichen Vergütungsumfangs von 480 Stunden gelten 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden.

[1] Abs. 1 geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[3] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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