1Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten. 2Tauchertätigkeiten im Sinne von Satz 1 sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

 

1.

im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

 

2.

mit Helm oder Tauchgerät.

3Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

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