rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Änderung der Bilanz wegen Änderung des Wahlrechts hinsichtlich der Berücksichtigung von Zuschüssen. Unzulässigkeit eines gerichtlichen AdV-Antrags bei Gewährung der Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Zuschuss als Ertrag bilanziert und unzulässigerweise zur Ertragsneutralisierung außerbilanziell wieder abgezogen, kann nachdem die Betriebsprüfung den außerbilanziellen Abzug beanstandet hat, die Bilanz nicht insoweit nach § 4 Abs. 2 EStG geändert werden, dass nunmehr die Anschaffungskosten um die Zuschüsse gekürzt werden. Mit der erfolgswirksamen Buchung der Zuschüsse wird das Wahlrecht gem. R 34 Abs. 2 EStR 2001 wirksam ausgeübt. Ein möglicherweise bestehender Irrtum über die Behandlung der Zuschüsse im Gegensatz zur Investitionszulage ist dabei unbeachtlich.

2. Gewährt das FA Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ist der bei Gericht gestellte AdV-Antrag unzulässig. Zwischen dem jederzeitigen Widerruf nach § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO und der Änderbarkeit einer gerichtlichen AdV-Entscheidung nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO ist nicht zu unterscheiden (entgegen der ständigen BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2; EStR 2001 R 34 Abs. 2; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 6, 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.06.2010; Aktenzeichen IV S 1/10)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin eines Einzelunternehmens. Der Einzelunternehmer hielt aus EFRE-Mitteln über die Sächsische Aufbaubank (SAB) Zuschüsse zur grundlegenden Rationalisierung einer Betriebsstätte zur Herstellung kompletter Büromöbelausstattungen am Investitionsstandort X in Höhe von 435.000 DM (2001) und 56.242,11 EUR (2002). Der Einzelunternehmer behandelte dies in den jeweiligen Bilanzen als sonstigen betrieblichen Ertrag (SAB-Zuschuss) und neutralisierte diesen Ertrag in der steuerlichen Gewinnermittlung des jeweiligen Jahres dadurch, dass er den Zuschuss außerbilanziell wieder abzog.

Im Rahmen einer für die Jahre 2000 bis 2002 durchgeführten Betriebsprüfung beanstandete der Prüfer diese Vorgehensweise und stellte fest, dass bei der steuerlichen Gewinnermittlung der SAB-Zuschuss nicht außerbilanziell abgezogen werden dürfe. Im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens erklärte die steuerliche Vertreterin des Einzelunternehmers, dass für die nicht steuerfreien Zuschüsse beantragt werde, diese an den jeweiligen Anschaffungskosten zu kürzen und die AfA entsprechend zu korrigieren. Der Antragsgegner folgte dem nicht und erließ am 27. April 2007 die hier streitigen geänderten Bescheide zur Gewinnfeststellung 2001 und 2002 und zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2001 und 2002. In dem dagegen geführten Einspruchsverfahren trug die Antragstellerin vor, dass die inzwischen geänderten Bilanzen Berücksichtigung finden müssten. Die Bilanzen seien insoweit geändert worden, als Anschaffungskosten um die Zuschüsse der SAB-Bank gekürzt worden seien. Damit habe der Unternehmer sein Wahlrecht wirksam ausgeübt, in welcher Form sich diese Zuschüsse erfolgswirksam auswirken sollten. Der Antragsgegner wies mit Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009 den Einspruch zurück. Er ist der Auffassung, dass das Wahlrecht bei Aufstellung der Bilanz wirksam ausgeübt worden sei und eine Bilanzänderung nicht zulässig sei, da diese nur im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung möglich sei. Eine Bilanzberichtigung sei nicht möglich, da die Bilanz nicht falsch sei. Die Antragstellerin begehre lediglich, einen zulässigen Bilanzansatz durch einen anderen zulässigen Bilanzansatz zu ersetzen. Dies sei eine Bilanzänderung, die nur im Zusammenhang mit einer – nicht vorliegenden – Bilanzberichtigung möglich sei.

Über die dagegen erhobene Klage (6 K 714/09) ist noch nicht entschieden. Im Rahmen des gerichtlich gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung trägt die Antragstellerin vor, dass die Klägerin mit der Verbuchung der streitgegenständlichen Investitionszuschüsse als handelsrechtliche Betriebseinnahmen kein Wahlrecht ausgeübt habe, weil sie davon ausgegangen war, dass es sich um Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz handele, die nur so verbucht werden können. So sei seit 1993 an verfahren worden. Auch die Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999, die im Jahr 2001 stattfand, habe diese bilanzielle Behandlung nicht beanstandet. Die Antragstellerin habe ihr Wahlrecht unverzüglich nach Bekanntwerden der abweichenden Auffassung des Antragsgegners ausgeübt und berichtigte Bilanzen eingereicht. Damit sei der Antragsgegner gemäß R 34 Abs. 2 EStR verpflichtet gewesen, die Zuschüsse entsprechend zu behandeln. Zudem sei der Antragsgegner für eine Entscheidung im Einspruchsverfahren nicht mehr zuständig gewesen, da die Antragstellerin am 1. August 2007 ih...

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