Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellungen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge nach § 17 Abs. 1 SächsKAG
Leitsatz (redaktionell)
Für nach § 17 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) von den Grundstückseigentümern erhobene Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge für ein zur Zeit des Erwerbs bereits voll erschlossenes Grundstück, die einer angemessenen Ausstattung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen mit Betriebskapital dienen, können Rückstellungen bebildet werden. Allein die Tatsache, dass Eigentümer mit den Beiträgen nach § 17 Abs. 1 SächsKAG möglicherweise erstmals Beiträge zu entrichten haben, führt nicht zu deren Qualifikation als zu nachträglichen Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie für das Gebäude führende Ersterschließungsbeiträge.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; SächsKAG § 17 Abs. 1
Tenor
1. Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1997 vom 1. Juli 2002 wird um weitere 68.363 EUR bis Bestandskraft des Bescheides, spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Bildung von Rückstellungen für anfallende Anschlußbeiträge für ein Grundstück, das zur Zeit des Erwerbs bereits erschlossen war.
Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 6. Juni 1991 ein erschlossenes Betriebsgrundstück. Nach § 17 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in Verbindung mit der Wasserversorgungssatzung (WVS) und Abwassersatzung (AbwS) jeweils vom 29. August 1997 konnten Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden. Sie enthalten abschließende Regelungen sowohl über den Beitragsmaßstab (§§ 27 ff. WVS, §§ 23 ff. AbwS), den Beitragssatz (§ 36 WVS, § 33 AbwS) als auch über die Entstehung der Beitragsschuld mit Inkrafttreten der Satzungen am 1. Oktober 1997 (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Satz 1 WVS, § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Satz 1 AbwS). Allein die Fälligkeit ist von der Bekanntgabe des Abgabenbescheids abhängig, § 38 Abs. 1 WVS, § 35 Abs. 1 AbwS. Daraufhin bildete die Antragstellerin zum 31. Dezember 1997 erstmals Rückstellungen für den Wasserversorgungsbeitrag von 36.569,60 DM und für den Abwasserbeitrag von 260.558,40 DM. Nachdem die Betriebsprüfung zu der Feststellung gelangt war, hierfür könnten keine Rückstellungen gebildet werden, weil die Beiträge zu den nachträglichen Anschaffungskosten für den Grund und Boden sowie für das Gebäude zählten, änderte der Antragsgegner am 1. Juli 2002 den unter Vorbehalt der Nachprüfung zuletzt ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom 8. Februar 2001 entsprechend und setzte die Körperschaftsteuer auf 132.709,39 EUR (259.557 DM) fest. Über einen Einspruch ist bislang nicht entschieden. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner neben einer teilweisen Gewährung aus anderen Gründen insoweit am 31. Juli 2002 ab. Neben einem Einspruch gegen die Ablehnung machte die Antragstellerin am 6. September 2002 die Aussetzung gerichtlich geltend.
Die Antragstellerin trägt vor, für die zu entrichtenden Beiträge könnten Rückstellungen gebildet werden. Es handele sich nicht um nachträgliche Anschaffungskosten, weil Grundstück und Gebäude bereits bei Erwerb vollerschlossen gewesen seien. Für die Versagung der Rückstellungen gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 1997 vom 1. Juli 2002 um weitere 68.363 EUR bis Bestandskraft des Bescheides, spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchs-entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt Abweisung.
Er ist unter Berufung auf ein mit Verfügung der Oberfinanz-direktion bekanntgegebenes Schreiben des Staatsministeriums der vom 23. September 1998 (Bl. 27 der Rechtsbehelfsakte) der Auffassung, die Versagung der Rückstellungen sei rechtmäßig. Die Beiträge seien Leistungen für die erstmalige Erschließung. Die Beitragsverpflichtung trotz bestehender Erschließung diene gleichsam der Nachholung einer vor 1990 unterbliebenen Beitragserhebung. Ein zeitlicher Zusammenhang der Beitragserhebung mit dem Grundstücksanschluß sei nicht erforderlich.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 5. September und 16. Oktober 2002 sowie vom 7. Oktober 2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der zulässige Antrag ist begründet.
a) Der Antrag ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung auch Einspruch eingelegt hatte, über den bei Anbringung des Ersuchens auf gerichtlichen Rechtsschutzes nicht entschieden war (vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung [FGO], 5. Auflage, § 69, Rn. 12 m.w.N.).
b) In der Sache soll das Gericht die Vollziehung eines Bescheids aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn d...