Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage nach Widerruf der Baugenehmigung für ein nicht genehmigungsfähiges Objekt
Leitsatz (redaktionell)
Nach Rechtskraft des Widerrufs der zunächst erteilten Baugenehmigung für ein nicht genehmigungsfähiges Objekt besteht kein Anspruch mehr auf Eigenheimzulage, denn Voraussetzung hierfür ist die Übereinstimmung des Objekts mit dem materiellen oder dem formellen Baurecht.
Normenkette
EigZulG § 2; BauGB § 35 Abs. 2
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002 gegeben sind.
Der Antragsteller erwarb mit notarieller Urkunde vom 23. September 1991 das Flurstück Nr. der Gemarkung M. (V. Str. 13) bebaut mit einem Wochenendhaus für einen Kaufpreis von 130.000 DM (vgl. den Kaufvertrag auf Seite 8ff der Eigenheimzulagenakte). Zur Lage des Grundstücks wird auf den Auszug aus dem Katasterkartenwerk vom 5. September 1995 aus Seite 6 der Eigenheimzulagenakte verwiesen. Mit Bauantrag vom 1. August 1996 beantragte der Antragsteller eine Baugenehmigung für die Erweiterung des Objekts (Umbau und Anbau des Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Schwimmbad). Am 7. April 1997 hat das Landratsamt V. eine entsprechende Baugenehmigung erteilt.
Mit Antrag vom 10. August 1998 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Eigenheimzulage wegen des Ausbaus/der Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung (vgl. Seite 1f der Eigenheimzulagenakte). Mit Bescheid vom 1. Oktober 1998 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage ab 1997 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung jährlich auf 5.000 DM zuzüglich 1.500 DM Kinderzulage fest. Mit Bescheid vom 3. Mai 2000 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Zwischenzeitlich hatte das Regierungspräsidium C. die erteilte Baugenehmigung auf den Widerspruch der Gemeinde P. mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1997 aufgehoben. Der deswegen vom Antragsteller geführte Rechtsstreit blieb vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz (Urteil vom 20. September 2000) und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluß vom 22. Februar 2001) erfolglos (vgl. Seite 45ff der Eigenheimzulagenakte).
Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2004 die Eigenheimzulage ab 2002 auf 0 Euro fest und forderte die bereits gezahlten Beträge einschließlich Kinderzulage für die Jahre 2002 bis 2004 zurück. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juni 2004 Einspruch mit der Begründung ein, dass zwischenzeitlich das Hindernis für die Erteilung der Baugenehmigung beseitigt sei und er sich um eine rückwirkende Erteilung der Baugenehmigung bemühe. Entsprechende Unterlagen oder Nachweise gingen während des Einspruchsverfahrens nicht ein. Mit Bescheid vom 30. September 2005 wies der Beklagte den Einspruch zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Antragsteller geltend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage weiter erfüllt seien, da er das Objekt auf der Basis einer gültigen Baugenehmigung errichtete habe, das Objekt zweifelsfrei den Wohnungsbegriff des Eigenheimzulagegesetzes erfülle, das Verwaltungsgericht Chemnitz die Nutzung zu Wohnzwecken entgegen dem Antrag der Gemeinde nicht untersagt habe und er das Objekt entsprechend auch als Wohnung voll genutzt habe. Für das Klageverfahren beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist erfolglos.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, der die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Die Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Eigenheimzulagebescheid zu Recht geändert. Der Eigenheimzulagebescheid vom 1. Oktober 1998 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2000, mit dem die Eigenheimzulage für alle Jahre des Förderzeitraums festgesetzt wurde und zwar unabhängig davon, ob man darin einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung oder aber eine Sammlung mehrerer Verwaltungsakte für je ein Förderjahr sieht (vgl. BFH, BStBl. II 2005, 807 mit Verweis auf Blümich/Erhard, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 11 EigZulG Rdnr. 11), war nach § 11 Abs. 3 EigZulG aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 EigZulG a.F. (vgl. § 19 Abs. 8 EigZulG) ab dem Jahr 2002 nicht mehr vorlagen.
§ 2 EigZulG begünstigt die Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, sowie Ausbauten und Erweiterungen nicht, wenn sie entgegen den baurecht...