rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hälftiger Jahresbetrag des Kindergelds als Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung für die Zukunft
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird gerichtlich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Regelung beantragt, Kindergeld mit Wirkung für die Zukunft unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, ist die Regelungswirkung der begehrten Entscheidung nicht durch den Abschluss des Einspruchsverfahrens beschränkt; für die Bestimmung des Gegenstandswerts bzw. Streitwerts ist angesichts der Aufhebung des § 42 Abs. 1 S. 1 GKG a. F. zum 1.9.2009 im Schätzungswege davon auszugehen, dass sich die vom Antragsteller angestrebte vorläufige Regelung im Mittel für den Zeitraum von einem Jahr auswirken wird.
2. Wenn es einerseits zwar nur um eine vorläufige, nicht endgültige Regelung des Kindergeldanspruchs für einen auf zwölf Monate geschätzten Zeitraum geht, wenn andererseits jedoch eine Rückforderung im Falle einer ablehnenden Entscheidung in der Hauptsache durch Vollstreckungsschutzvorschriften zugunsten des Antragstellers eingeschränkt sein dürfte, so dass nicht allein der Zinsvorteil die streitigen Interessen widerspiegelt, geht das Gericht vom hälftigen Jahresbetrag des Kindergeldes als Gegenstandswert des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aus.
Normenkette
GKG § 52 Abs. 1, 3; GKG a.F. § 42 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; FGO § 114
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf EUR 1.104,00 festgesetzt.
Gründe
Die Regelungswirkung der begehrten Entscheidung ist vorliegend nicht durch den Abschluss des Einspruchsverfahrens beschränkt ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. August 2011 III R 71/10). Daher geht das Gericht angesichts der Aufhebung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. zum 01.09.2009 im Schätzungswege davon aus, dass sich die vom Antragsteller angestrebte vorläufige Regelung, Kindergeld ab März 2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, im Mittel für den Zeitraum von einem Jahr auswirken wird; bei stattgebender Einspruchsentscheidung voraussichtlich kürzer, bei ablehnender Einspruchsentscheidung voraussichtlich länger.
Weil es im Streitfall einerseits nicht um eine endgültige, sondern nur um eine vorläufige Regelung des Kindergeldanspruches für diesen geschätzten Zeitraum geht, andererseits eine Rückforderung im Falle einer ablehnenden Entscheidung in der Hauptsache durch Vollstreckungsschutzvorschriften eingeschränkt sein dürfte, so dass nicht allein der Zinsvorteil die streitigen Interessen widerspiegelt, geht das Gericht vom hälftigen Jahresbetrag des Kindergeldes aus.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht zulässig (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Fundstellen