rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichzeitige Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags und der Klage als unrichtige Sachbehandlung im kostenrechtlichen Sinne
Leitsatz (redaktionell)
Hat das Finanzgericht am selben Tag die Klage als unbegründet zurückgewiesen und den von der Klägerin gestellten Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, anstelle vorab über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden und der Klägerin dadurch ggf. die Möglichkeit zur Rücknahme der Klage und zur Reduzierung der entstehenden Gerichtskostenforderung zu geben, so liegt insoweit eine unrichtige Sachbehandlung i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, mit der Folge, dass nur die Gerichtskosten zu erheben sind, die bei einer Rücknahme der Klage enstanden wären (2 Gebühren nach Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses zum GKG), und nicht die vollen vier Gebühren für eine vom Gericht zurückgewiesene Klage (Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zm GKG). Das gilt auch dann, wenn das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
Normenkette
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; FGO § 142 Abs. 1
Tenor
1. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Verfahren 4 K 1057/05 (Kostenrechnung vom 02.02.2009 KSB … in Verbindung mit der Eingangskostenrechnung vom 24.11.2008 KSB …) wird in Höhe von 382,00 EUR abgesehen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
3. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Erinnerungsführerin gegen die Gerichtskostenrechnung im Verfahren 4 K 1057/05. In diesem Klageverfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht hatte die Erinnerungsführerin gegen das Finanzamt L wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 und gesonderter Gewinnfeststellung 2000 Klage erhoben. Für die am 13.06.2005 beim Finanzgericht eingegangene Klage beantragte die nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretene Erinnerungsführerin am 24.06.2005 die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da sie seit Januar 2005 nur Arbeitslosengeld II beziehe. Ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der sie den Bewilligungsbescheid der zuständigen Behörde beifügte, reichte sie am 19.07.2005 beim Finanzgericht ein. Mit Schriftsätzen vom 17.07.2008 (Erinnerungsführerin) und vom 20.07.2005 (Finanzamt) erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter.
Nach Setzung einer Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO durch den Berichterstatter substantiierte die Erinnerungsführerin durch Schriftsatz vom 29.08.2005 ihr Klagebegehren und fügte Anlagen bei. Hierzu nahm das Finanzamt durch Schriftsatz vom 05.10.2005 Stellung.
Durch Beschluss vom 22.10.2008 lehnte der Berichterstatter die Gewährung von Prozesskostenhilfe an die Erinnerungsführerin ab. Zur Begründung führte er aus, es bestehe keine Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg ihrer Klage. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den Beklagten sei angesichts der fehlenden Mitwirkung der Erinnerungsführerin nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nahm er auf das Urteil vom selben Tage Bezug.
Durch dieses Urteil wies der Berichterstatter die Klage der Erinnerungsführerin ab und erlegte ihr die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Revision wurde in dem Urteil nicht zugelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Entscheidungsgründe
II.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2009 hat die Erinnerungsführerin gegen die Schlusskostenrechnung über 784,00 EUR Erinnerung eingelegt. Sie trägt vor, sie könne die neue Gerichtskostenrechnung nicht nachvollziehen. Der Vorgang sei bereits 2005 abgeschlossen worden. Es sei eine gemeinsame Erledigung mit dem Finanzamt L erfolgt. Die erforderlichen Unterlagen seien alle nachgereicht worden. Es sei auch eine Erledigungserklärung abgegeben worden. Auch habe sie keinen Hinweis zur kostenfreien Rücknahme der Klage erhalten, falls die Prozesskostenhilfe nicht gewährt werde. Ansonsten hätte sie die Klage zurückgenommen, zumal sich die Angelegenheit bereits 2005 geklärt habe und die Klage sich erübrigt habe. Aber seither habe sie auch nichts mehr vom Gericht gehört. Da sie nur Arbeitslosengeld II erhalte, sei sie ohnehin nicht in der Lage, irgendwelche Zahlungen zu leisten.
Mit Verfügung vom 20.02.2009 hat die Kostenbeamtin des Sächsischen Finanzgerichts die Erinnerung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
III.
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz im Verfahren 4 K 1057/05 ist statthaft (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]). Ist – wie hier – bereits eine Kostenrechnung dem Erinnerungsführer zugegangen, so ist der Antrag auf Nichterhebung von Kosten, wie er hier gestellt worden ist, als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG auszulegen (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 25.04.2006 VIII E 2/06 m.w.N. aus der st...