rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmensberatungsleistung als Nebenleistung zur Hauptleistung „Versicherungsvermittlung”. Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitszeit bzw. nach dem Umsatzschlüssel bei gemischter Verwendung von Eingangsleistungen für eine steuerfreie bzw. eine steuerpflichtige Tätigkeit. Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids bei Verletzung der objektiven Beweislast des Unternehmers für den Vorsteuerabzug
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Hinblick auf den Vorsteuerabzug der einheitliche, nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Vorgang der Versicherungsvermittlung selbst dann, wenn der Abnehmer damit einverstanden ist, nicht in eine steuerfreie Vermittlungsleistung und eine steuerpflichtige Unternehmensberatungsleistung zerlegt werden kann, wenn der Steuerpflichtige weder Beratungsverträge vorgelegt noch Beratungsleistungen selbssttändig abgerechnet hat. Die unselbständige Nebenleistung „Beratung” teilt das Schicksal der Hauptleistung „Versicherungsvermittlung”.
2. Entfallen die betrieblichen Aufwendungen des Unternehmers unstreitig sowohl auf umsatzsteuerfreie Versicherungsvermittlungsleistungen (§ 4 Nr. 11 UStG) als auch auf umsatzsteuerpflichtige Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen und hat der Unternehmer keine getrennten Aufzeichnungen jeweils für die „steuerpflichtige” und die „steuerfreie” Tätigkeit geführt, so sind die Vorsteuern aus den Eingangsleistungen für die Ermittlung des abziehbaren bzw. nicht abziehbaren Teils der Vorsteuern nach dem Verhältnis der mit der jeweiligen Tätigkeit erzielten Umsätze „Umsatzschlüssel”) aufzuteilen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
3. Grundsätzlich wäre auch eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitszeit zulässig, die der Unternehmer insgesamt jeweils für die steuerpflichtige bzw. steuerfreie Tätigkeit aufgewendet hat. Legt der Unternehmer aber nur für jeweils eines von mehreren Fahrzeugen ein Fahrtenbuch vor und ermittelt er dafür eine nachprüfbare zeitliche Verwendung des Fahrzeugs für die steuerpflichtige bzw. die steuerfreie Tätigkeit, so könnte er den so ermittelten zeitlichen Aufteilungsmaßstab nicht auf den Vorsteuerabzug für die gesamten streitigen Eingangsleistungen, sondern nur für die im jeweiligen Zeitraum für das jeweilige Fahrzeug angefallenen vorsteuerbehafteten Kfz-Kosten anwenden.
4. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass dem Unternehmer im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung der beantragte Vorsteuerabzug für Bauleistungen für gemietete Räume im Haus der Ehefrau nicht zugesprochen werden kann, wenn er nicht dargelegt hat, um welche Eingangsleistungen es sich im einzelnen handelt, wer Leistungsempfänger war und inwiefern sie für die angemieteten Räume verwendet wurden, und wenn er zudem, obwohl teilweise streitig ist, ob ordnungsgemäße Rechnungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 UStG vorhanden sind, die entsprechenden Rechnungen nicht vorgelegt hat.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4 Sätze 1-3, § 4 Nr. 11; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2, Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c, Art. 19 Abs. 1-2; Richtlinie 2006/112/EG Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2, Art. 174 Abs. 1-2, Art. 175 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung und der Abzug von Vorsteuerbeträgen streitig.
Der Antragsteller erzielte bis zum 01.06.2003 ausschließlich gewerbliche Einkünfte aus einer Versicherungsmaklertätigkeit. Zum 01.06.2003 zeigte er bei der Stadt P. eine Gewerbeummeldung an, wonach er neben seiner bisherigen Tätigkeit die Vermittlung von Immobilien und Grundstücken sowie eine Wirtschafts- und Unternehmensberatung aufnahm. Zum 01.04.2005 erweiterte der Antragsteller seine Tätigkeit um das Gebiet „Buchführungsbüro gemäß § 6 Ziffer 3 u. 4 Steuerberatungsgesetz”. Zum 31.10.2005 meldete der Antragsteller seine gewerblichen Tätigkeiten „Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen gemäß § 93 HGB, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Tätigkeiten gemäß § 34c der Gewerbeordnung, Buchführungsbüro” bei der Stadt P. ab. Zum 01.12.2005 meldete er die Tätigkeit „Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen, Tätigkeiten gemäß § 34c Gewerbeordnung, Unternehmensberatung, Buchführungsbüro” wieder an. Gemäß einer Aktennotiz des Antragsgegners vom 19.04.2006 war das „USt-Sign.” für den Antragsteller ab 01.11.2005 wieder zu eröffnen, da eine geplante Fusion entfallen sei. Die neue Anschrift laute H-Str. in S.-Siedlung. Bei seinem Schriftverkehr mit dem Antragsgegner benutzte der Antragsteller die bisherige Gewerbeanschrift O.-Str. in P. bis zum 11.04.2007 weiter; nach Aktenlage datiert das älteste Schreiben, das der Antragsteller unter der neuen Anschrift an das Finanzamt verfasst hat, vom 23.03.2007. Auch in den vorliegenden Verträ...