rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses trotz Anhängigkeit einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Leitsatz (redaktionell)
1. Für einen zulässigen Antrag nach § 152 FGO auf Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist es nicht erforderlich, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss unanfechtbar ist (Abgrenzung von BFH v. 19.1.2007, VII B 318/06, BFH/NV 2007, 1144); die Anhängigkeit einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit unerheblich.
2. Für die Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die nicht auf das Urteil gesetzt sind, ist nach § 151 Abs. 1 S. 1 FGO die Wartefrist des § 798 ZPO zu beachten, die zwei Wochen nach Zustellung des Schuldtitels beträgt.
Normenkette
FGO § 152 Abs. 2, § 151 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 S. 1; ZPO § 798
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Vollstreckungsverfahrens der Vollstreckungsschuldnerin auferlegt.
Gründe
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kosten waren der Vollstreckungsschuldnerin aufzuerlegen, da der Rechtsstreit dadurch erledigt wurde, dass nach dem Antrag der Vollstreckungsgläubiger der durch das Gericht gemäß § 152 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ausgesprochenen Aufforderung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung entsprochen worden ist, sodass es einer Verfügung von Vollstreckungsmaßnahmen durch das Gericht nicht mehr bedurfte, vgl. § 138 Abs. 2 FGO.
Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin bedarf es für einen zulässigen Antrag nach § 152 FGO auf Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht dessen Unanfechtbarkeit. Dies kann bereits der Vorschrift des § 151 Abs. 2 FGO entnommen werden, wonach zu vollstreckende gerichtliche Entscheidungen zwar grundsätzlich entweder rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sein müssen (Nr. 1), jedoch von diesem Erfordernis bei der Vollstreckung aus einstweiligen Anordnungen (Nr. 2) und aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (Nr. 3) gerade Abstand genommen wird. Die vorliegend gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse am 24. Oktober 2013 eingelegten Erinnerungen machten eine Vollstreckung aus den angefochtenen Titeln damit nicht unzulässig, was sich auch aus § 149 Abs. 3 FGO ergibt, wonach der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht bei dem Erinnerung eingelegt ist, anordnen können, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist. Dieser gesetzlich vorgesehenen Aussetzungsbefugnis für die Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen hätte es nicht bedurft, wenn eine Vollstreckung überhaupt erst nach Unanfechtbarkeit möglich wäre.
Soweit die Vollstreckungsschuldnerin dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2007 – VII B 318/06 – (BFH/NV 2007, 1144-1145 und juris) etwas anderes entnehmen will, beruht ihre Sichtweise auf der – insoweit vielleicht missverständlichen – Formulierung des Leitsatzes Nr. 2 NV: die lautet:
„Nur der im bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss als Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs Bezeichnete kann das Verfahren auf Durchführung der Vollstreckung gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 3, § 152 FGO betreiben (Rn.8).”
Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich indessen, dass es dort nur insoweit auf die Bestandskraft ankam, als der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des für seinen Mandanten als Gläubiger ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses rügte und er hiermit wegen der Bestandskraft im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden konnte und daher auf den Weg der Umschreibung des Titels verwiesen wurde (Rn.9). Demgegenüber kann der Entscheidung nicht entnommen werden, dass es – entgegen der oben dargestellten Rechtslage – auf die Unanfechtbarkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vollstreckung nach § 152 FGO ankomme.
Jedoch ist über die Verweisung in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO auf das Achte Buch der Zivilprozessordnung – ZPO – für die Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die nicht auf das Urteil gesetzt sind, die Wartefrist des § 798 ZPO zu beachten, die zwei Wochen nach Zustellung des Schuldtitels beträgt. Da vorliegend die Vollstreckungsschuldnerin am 24. Oktober 2013 hiergegen Erinnerung einlegte, muss spätestens an diesem Tag die Zustellung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt sein; der erst am 30. Januar 2014 beim erkennenden Senat gestellte Vollstreckungsantrag hat somit die Wartefrist des § 798 ZPO gewahrt. Dass zwischen der Zustellung des Beschlusses, mit dem die Erinnerungen zurückgewiesen wurden und dem Vollstreckungsantrag nur zwei Tage liegen, berührt die Wartefrist des § 798 ZPO nicht; hätte die Vollstreckungsschuldnerin die Vollstreckung wegen ihrer Erinnerungen verhindern wollen, hätte sie einen Antrag nach § 149 Abs. 3 FGO stellen müssen.
Fundstellen