rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. Baudenkmal. Reichweite der Bindungswirkung der gemeindlichen Bescheinigung im Besteuerungsverfahren. eigene Schätzungsbefugnis des FA bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bescheinigung von Sanierungsaufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei den Bescheinigungen der Gemeinde nach § 7i Abs. 2 EStG handelt es sich um Grundlagenbescheide, die die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Frage, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, verbindlich regeln. Die Finanzbehörden können nur über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschrift in eigener Zuständigkeit entscheiden.
2. Zweifel daran, ob die Gemeinde begünstigte Sanierungsaufwendungen ordnungsgemäß bescheinigt hat, führen nicht dazu, dass das FA in seiner Schätzung der begünstigten Aufwendungen völlig frei wäre.
Normenkette
EStG § 7i Abs. 1-2; AO § 182 Abs. 1 S. 1, § 180 Abs. 2, § 162; VO § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Tenor
1. Die Vollziehung der gegenüber den Antragstellern ergangenen Feststellungsbescheide vom 6. Februar 2013 wird mit Ausnahme der jeweils festgestellten Sanierungskosten vor Abschluss des Kaufvertrages bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 6. Februar 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für die Kalenderjahre 2005 ff für die in dem Objekt K.-Str., L. befindlichen Wohnungen Nr. 2 und Nr. 7.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Dezember 2001 (UR-Nr. R 1531/2001 des Notars Dr. Rd. in L.) hatte die A.-Bb. mbH, L. (Bauträger) das Grundstück in L., K.-Str. (Grundbuch beim Amtsgericht L., Blatt a), Flurstück A)) mit einer Fläche von 1.360 qm für 850 TDM erworben. Hernach hatte der Bauträger den Grundbesitz in Sondereigentum nach dem WEG aufgeteilt (UR-Nr. R B) vom 6. Juli 2004 des Notars Rd., L.).
Der Antragsteller zu 1. hat mit notariellem Vertrag vom 30. September 2004 (UR-Nr. R C) des Notars Rd., L.) 156,668/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz verbunden mit dem Sondereigentum an der noch zu sanierenden Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss erworben. Der Kaufpreis für die Lieferungen und Leistungen einschließlich des Grundbesitzes betrug 375 TEUR, davon nach den vertraglichen Vereinbarungen 54.750 EUR für Grund und Boden, 36.500 EUR für die Altbausubstanz, 273.750 EUR für die nachträglichen Herstellungsarbeiten und 10 TEUR für den Stellplatz. In dem Vertrag wird gesondert darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung an diese Aufteilung nicht gebunden sei. Der Kaufpreis war nach vertraglich bestimmten Fertigstellungen ratenweise zu zahlen.
Die Antragsteller zu 2. haben mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2004 (UR-Nr. R D) des Notars Rd., L.) 111,416/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz verbunden mit dem Sondereigentum an der noch zu sanierenden Wohnung Nr. 7 im Kellergeschoss erworben. Der Kaufpreis für die Lieferungen und Leistungen einschließlich des Grundbesitzes betrug 137 TEUR, davon nach den vertraglichen Vereinbarungen 20.550 EUR für Grund und Boden, 13.700 EUR für Altbausubstanz und 102.750 EUR für die nachträglichen Herstellungsarbeiten. In dem Vertrag wird gesondert darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung an diese Aufteilung nicht gebunden sei. Der Kaufpreis war nach vertraglich bestimmten Fertigstellungen ratenweise zu zahlen.
Die Stadt L. hat dem Antragsteller zu 1. mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 und den Antragstellern zu 2. mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 bescheinigt, dass es sich bei dem Objekt K.-Str. in L. um ein Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz handelt. Weiter heißt es in den Bescheinigungen (die in Klammern genannten Daten betreffen die Wohnung Nr. 7) wörtlich:
„Die am genannten Objekt durchgeführten Sanierungsarbeiten haben für die Wohnung Nr. 2 laut Kaufvertrag zu Aufwendungen in Höhe von 273.750 EUR (102.750 EUR) geführt. Von diesen waren Baukosten in Höhe von 148.431,31 EUR (55.712,58 EUR) im Sinne der §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich. Ebenfalls begünstigt sind die Bauträgerkosten / Funktionsträgergebühren, welche für die Wohnung Nr. 2 in Höhe von 134.135,08 EUR (50.346,59 EUR) entstanden sind. Für die Prüfung dieser Aufwendungen ist die Stadt L. nicht zuständig. Begünstigt ist auch nur der Anteil der Bauträgerkosten, der nach Feststellung der Finanzbehörden (Abschnitt 160 Abs. 3 Nr. 2 der EStR, BMF – Schreiben vom 20. Oktober 2003) zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 i Abs. 1 Satz 5 EStG oder den Herstellungskosten gehört, der auf die begünstigte Baumaßnahme entfällt. Di...