Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von Arbeitgeber-Zinszuschüssen. Rückzahlung von Zinszuschüssen kein rückwirkendes Ereignis
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Arbeitgeber nicht selbst Darlehensgeber, sondern hat er nur den Abschluss eines Bausparvertrags und die Vorfinanzierung dieses Vertrags durch einen Dritten vermittelt und mit Zinszuschüssen gefördert, so können diese Zinszuschüsse, wenn bei dem geförderten Arbeitnehmer die Einkommensgrenzen nach § 25 II. WoBauG überschritten sind, weder nach § 3 Nr. 58 EStG (in der 1995 und 1996 gültigen Fassung) noch gemäß Abschnitt 31 Abs. 8 Lohnsteuerrichtlinien 1996 als steuerfrei behandelt werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Bausparvertrags mit dem Dritten zur Voraussetzung für die Gewährung der Zinszuschüsse gemacht hat.
2. Dass der begünstigte Arbeitnehmer später zur Rückzahlung aufgefordert worden ist und die Zuschüsse ggf. tatsächlich zurückzahlen muss, steht dem Zufluss der Zinszuschüsse nicht entgegen. Die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung in einem späteren Veranlagungszeitraum ist auch kein auf das Zuflussjahr zurückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
Normenkette
EStG 1996 § 11 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3 S. 2, § 19 Abs. 1, § 3 Nr. 58; LStDV § 2 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LStR 1996 Abschn. § 31 Abs. 8
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die in den Jahren 1996 und 1997 vom F an den Kläger gezahlten Zinszuschüsse der Einkommensteuer unterliegen.
Der im Kalenderjahr 1993 verheiratete Kläger erzielte zusammen mit seiner damaligen Ehefrau ein zu versteuerndes Einkommen – unter Berücksichtigung von Freibeträgen für zwei minderjährige Kinder – i.H. von 129.028 DM (darunter Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit 105.836 DM, Bl. 23 der Rechtsbehelfsakte). Im selben Jahr schloss der Kläger mit der AG (B) einen Bausparvertrag. Als Beschäftigter des F erhielt der Kläger entsprechend seinem Antrag mit Datum vom 16.8.1993 (Bl. 10 der Rechtsbehelfsakte) einen Förderschein für die Vorfinanzierung von Bausparverträgen für Beschäftigte des F durch Bewilligung eines Zinszuschusses (Förderschein). Entsprechend Ziffer 3.1. des Förderscheins wurde ein Bausparvertrag in Höhe bis zu 120.000 DM gefördert. Auf die Steuerpflicht der Zinszuschüsse wurde dabei hingewiesen. Die Zinszuschüsse i.H. von jeweils 8.580 DM wurden in den Streitjahren mit dem Bruttoarbeitslohn versteuert (Bl. 4 f. der Rechtsbehelfsakte). Sowohl der Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 30.1.1998 als auch der für 1997 vom 22.2.1999 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Unter Vorlage eines Schreibens des Landesamts für Finanzen vom 2.8.2001, mit welchem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass auf die gezahlten Zinszuschüsse nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen vom 4.9.1992 ab dem Veranlagungsjahr 1996 die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in der für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 geltenden Fassung (EStG) nicht anzuwenden war, und die Zinszuschüsse in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn mit versteuert wurden, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 21.8.2001 die Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 zu ändern. Da er die Wohnung bis November 1997 selbst genutzt habe, seien zu Unrecht die Zinszuschüsse i.H. von 8.580 DM in 1996 und i.H. von 7.865 DM (11/12 von 8.580 DM) in 1997 der Besteuerung unterworfen worden. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) lehnte mit Verwaltungsakt vom 2.1.2002 den Änderungsantrag ab. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15.10.2002 als unbegründet zurück.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, der Abschluss des Darlehensvertrags mit der B sei durch den F vermittelt worden. Das Darlehen stelle sich damit rechtlich als Arbeitgeberdarlehen dar. Unschädlich sei, dass der F die Zahlung der Darlehenssumme nicht direkt ihm zukommen ließ. Er selbst sei tatsächlicher und rechtlicher Leistungsempfänger der Zuwendungen des F gewesen. Soweit dieser Zahlungen an die B geleistet habe, hätten sie nur der Erfüllung seiner dieser gegenüber bestehenden Verpflichtungen gedient. Diese Rechtsauffassung teile auch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen im Schreiben vom 25.4.1995 (Bl. 5 f. der Finanzgerichtsakte). Dieses Schreiben stelle eine verbindliche Auskunft des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen dar, auf die er habe vertrauen können und die das FA zu berücksichtigen habe. Dementsprechend sei Abschnitt 31 Abs. 8 der Lohnsteuerrichtlinien 1996 (LStR) anzuwenden mit der Folge, dass steuerfreie Bezüge für Zinszuschüsse vorlägen, weil der Zins mit 7,5 v.H. nicht günstiger gewesen sei. Da es sich um ein Arbeitgeberdarlehen handle, sei § 3 Nr. 58 EStG nicht einschlägig. Im Hinblick darauf, dass er inzwischen zur Rückzahlung der gewährten Zinszuschüsse aufgefordert worden sei – insoweit schwebe n...