Entscheidungsstichwort (Thema)
Unechte Rückwirkung des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG in der Fassung des InvZulÄndG vom 20.12.2000. Vertrauensschutz. Genehmigung eines Kaufvertrags wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 durch das InvZulÄndG vom 20.12.2000 ist keine Klarstellung, sondern eine materielle Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zu Lasten des Anspruchsberechtigten. Das Kumulationsverbot findet daher keine Anwendung, wenn der Investor mit den Investitionen vor der endgültigen Beschlussfassung des InvZulÄndG am 20.12.2000 begonnen hat.
2. Entschließt sich der Investor aufgrund der in Aussicht gestellten Investitionszulage zu einer Investition, ist sein Vertrauen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung demnach schützenswert. Das Fehlen des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG n. F. ist daher im Weg verfassungskonformer Auslegung in der Weise zu schließen, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 n. F. erst für Investitionen gilt, die nach dem 20.12.2000, dem Zeitpunkt der endgültigen Gesetzesänderung vorgenommen wurden.
3. Im Streitfall hat der Investor vor dem 20.12.2000 einen Vertrag über die Veräußerung einer Wohnung geschlossen, der eine Sanierungsverpflichtung gegenüber dem Erwerber enthält; damit hat er eine schützenswerte Disposition auch dann getroffen, wenn der Käufer den von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht für ihn geschlossenen Vertrag erst nach dem 20.12.2000 genehmigt hat.
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 2 Fassung: 20.12.2000; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 184
Nachgehend
Tenor
1. Der Investitionszulagenbescheid für 2001 vom 22. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2004 wird dahingehend abgeändert, dass der Klägerin eine Investitionszulage in Höhe von EUR 94.517,93 bewilligt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden erstattungsfähigen Kosten der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an Mietwohngebäuden nach § 3 InvZulG 1999 hat.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 21. August 2000 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die B GmbH (B GmbH) und die J AG für Grundbesitz waren. Die J AG wurde mit Gesellschaftsverträgen vom 29. September 2006 und 19. Dezember 2006, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichtes am 27. Dezember 2006, in die T GmbH (T GmbH) umgewandelt. Die Gesellschafterinnen der Klägerin schlossen sich zusammen, um das Wohngebäude in …, Baujahr 1900, zu sanieren und zu verkaufen. Die T AG hatte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 2000 zuvor erworben. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss die Klägerin am 28. September 2000 einen Vertrag mit der bank über einen Kredit von DM 1 Million. Am 3. Dezember 2000 vereinbarte die T AG mit der B GmbH, dass diese die Eigentumswohnungen vertreibt. Mit notariellem Kauf- und Werkvertrag vom 13. Dezember 2000 verkaufte die Klägerin eine noch zu sanierende Eigentumswohnung in der …, wobei der Prokurist der T AG auch als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Käufer auftrat. Der Käufer genehmigte alle Erklärungen im notariellen Vertrag vom 13. Dezember 2000 am 21. Dezember 2000. Laut dem notariellen Vertrag vom 13. Dezember 2000 hatte die Verkäuferin mit notarieller Urkunde vom 12. Dezember 2000 das Grundstück in Miteigentumsanteile geteilt. Nach Abschluss des Generalübernehmervertrages zwischen der Klägerin und der B GmbH am 3. September 2001 wurden die Wohnungen saniert. Auf Antrag vom 10. Juli 2001 erteilte die Baubehörde die Baugenehmigung am 28. September 2001. Am 31. Dezember 2001 waren die Eigentumswohnungen bezugsfertig, die Bauleistungen zahlte die Klägerin. Die Erwerber der Eigentumswohnungen nahmen erhöhte Absetzungen für Baudenkmale gemäß § 7i EStG in Anspruch. Die Klägerin reichte am 4. Juni 2003 einen Investitionszulagenantrag für das Kalenderjahr 2001 ein. Sie beantragte, ihr Investitionszulage in Höhe von DM 184.861 (= EUR 94.517,93) für nachträgliche Herstellungsarbeiten in Höhe von DM 1.237.404,00 an dem Wohngebäude in zu bewilligen. Nach Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung (Bericht vom 22.07.2003) lehnte der Beklagte die Festsetzung einer Investitionszulage unter Hinweis auf das Kumulationsverbot gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InvZulG 1999 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Die Klägerin bringt vor, die Änderung des InvZulG 1999 im Dezember 2000 greife in unzulässiger Weise rüc...