rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde für die Höhe der Sonderabschreibung der Erwerber von Baudenkmalen
Leitsatz (redaktionell)
1. Erfasst die Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend. Die Frage, wie weit die Bindungswirkung der von der Denkmalschutzbehörde erteilten Bescheinigung im Einzelfall reicht, das heißt welche Sachverhaltselemente einer denkmalschutzrechtlichen Beurteilung unterzogen werden, hängt vom jeweiligen konkreten Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.
2. Wurden mehrere Objekte in einer denkmalgeschützten Immobilie veräußert, waren die – teils nach § 7i EStG begünstigten, teils nicht begünstigten – Kosten des Veräußerers insgesamt höher als die von den Erwerbern gezahlten Kaufpreise und hat die Denkmalschutzbehörde in der Aufteilung der Gesamtkosten in ihrer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG die insgesamt nicht nach § 7i EStG begünstigten Aufwendungen vorrangig dem Teil der Gesamtaufwendungen zugerechnet, um den die Gesamtaufwendungen des Veräußerers höher waren als die Kaufpreise der Erwerber, hat sie den verbleibenden Betrag den Erwerbern zugerechnet und hat sich so ein höheren Betrag an nach § 7i EStG begünstigten Aufwendungen für die einzelnen Erwerber ergeben, als es ihrem prozentualen Anteil an den Gesamtkosten des Veräußerers entsprochen hätte, so sind die für die Einkommensteuer der Erwerber zuständigen Finanzämter an diese Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde gebunden und nicht berechtigt, insoweit eine – zudem auch rechnerisch nicht nachvollziehbare und nicht überprüfbare – Neuberechnung der nach § 7i EStG bebünstigten Kosten vorzunehmen. Soweit die Denkmalschutzbehörde aber tatsächlich nicht nach § 7i EStG begünstigte Kosten (u. a. Kaufpreis des Veräußerers für das Altobjekt, Kosten vor Abschluss des Kaufvertrags i.S. des § 7i Abs. 1 S. 5 EStG) als begünstigt behandelt hat, dürfen die für die Einkommensteuer zuständigen Finanzämter entsprechende Kürzungen der Sonderabschreibung vornehmen.
3. Diese Verteilung (s. unter 2.) entspricht auch dem Förder-, Entlastungs- und Anreizzweck des § 7i ESt; denn nur die Erwerber, nicht aber der Veräußerer, können die Begünstigung in Anspruch nehmen. Die Maßgabe, den Erwerbern begünstigte Sanierungsaufwendungen im größtmöglichen Umfang zuzuordnen und damit dem Förderzweck des § 7i EStG Geltung zu verschaffen, ist auch bei der steuerrechtlichen Überprüfung der bescheinigten Aufwandssumme zu beachten, die der Bescheid der Denkmalschutzbehörde eröffnet.
Normenkette
EStG § 7i Abs. S. 1; EStG § 7i Abs. S. 2; EStG § 7i Abs. S. 3; EStG § 7i Abs. S. 5; EStG § 7i Abs. 2-3; AO § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung von Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung für das Kalenderjahr 2003 und folgende bezüglich des Objektes R. 29/31 in X, WE/TE Nr. 3 (R. 31), vom 19. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2013 wird dahingehend geändert, dass begünstigte Sanierungsaufwendungen in Höhe von 171.507,98 EUR festgestellt werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Bemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen nach § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 2003 eine Eigentumswohnung in einer Altbauvilla in X. Das Gebäude bestand aus zwei Haushälften mit insgesamt vier Wohneinheiten. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die veräußernde GmbH, den Kaufgegenstand nach den anerkannten Regeln der Baukunst schlüsselfertig zu sanieren. Als Entgelt für den Erwerb und die Sanierung vereinbarten die Parteien einen Festpreis von 277.000,– EUR, wovon zusammen 69.160,– EUR auf die Altbausubstanz sowie den Grund und Boden entfallen sollten. Als Entgelt für die Sanierungsleistungen wies der Kaufvertrag einen Preisanteil von 207.840,– EUR aus.
Das Regierungspräsidium X erließ gegenüber dem Kläger am 24. Februar 2005 einen Bescheid zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG. In diesem bescheinige es, dass Aufwendungen in Höhe von 207.840,– EUR im Sinne der genannten Vorschriften nach Art und Umfang zur Er...