Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Die Einkommensteuer wird von … auf … herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Die Revision wird zugelassen, soweit es um die steuerliche Behandlung der Rückzahlung des BAfÖG-Darlehens geht.

Der Streitwert wird auf … festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens als außergewöhnliche Belastung behandelt werden kann und in welcher Höhe für einen PC Afa zu gewähren ist.

Der im Jahre 1961 geborene Kläger (Kl) ist ledig und von Beruf Richter im Dienste des Landes Sachsen. Er hatte sein Studium ab dem Jahre 1983 bis zum Jahr 1986 mit Hilfe eines unverzinslichen Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG, BGBl. I 1983, 645) finanziert. Nach Zahlung der im Jahre 1993 fälligen Tilgungsraten von … DM bestand zum 31.08.1993 noch eine Darlehensrestschuld von … DM. Aufgrund der von ihm im Streitjahr beantragten vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens wurde die Restschuld nach § 18 Abs. 5 b BAfög um … DM auf DM ermäßigt.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1993 beantragte der Kläger eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG wegen außergewöhnlicher Belastung durch die Rückzahlung des restlichen BAfög-Dearlehens von … DM und der nach dem Tilgungsplan entrichteten Raten von … DM. Weiterhin machte er AFA in Höhe von … DM auf die Anschaffungskosten eines PC von 1.850,– DM als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – versagte eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG, weil die Ausgaben für das Studium dem Kläger im Einklang mit dem BFH-Urteil vom 06.03.1964 VI 133/63 U (BStBl III 1964, 330) nicht zwangsläufig erwachsen seien. Die AFA auf den PC erkannte es nicht an, weil der Kläger nicht den Kauf eines PC nachgewiesen habe. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt dem Kläger aufgrund der zwischenzeitlichen Glaubhaftmachung des Kaufes eine AFA von 370,– DM auf den PC (20 v. H. v. 1.850,– DM) zubilligte und die Einkommensteuer unter Zugrundelegung eines zu versteuernden Einkommens von … DM auf … DM herabsetzte.

Zur Begründung führte der Kläger aus: Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung dürfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Studium grundsätzlich eine freiwillige Angelegenheit sei und durch die Studienkosten ein Gegenwert erlangt werde. Es bestehe in der Gesellschaft Übereinstimmung darin, daß heute jeder das Recht habe, nach der Schule eine seinen Neigungen und seiner Fähigkeit entsprechende Berufsausbildung zu absolvieren. Die Aufnahme einer ungelernten Tätigkeit müsse die Ausnahme sein. Zudem sei die Ausbildungssituation im Jahre 1981 so beschaffen gewesen, daß für ihn, den Kläger, lediglich ein Studium als sinnvolle Ausbildung zur Verfügung gestanden habe. Das Ergreifen einer Berufsausbildung könne daher nicht mehr als freiwillig angesehen werden. Auch die Rechtsprechung zu § 33 EStG gehe mit dem Begriff der Freiwilligkeit behutsam um. So stelle sie z.B. bei der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht darauf ab, daß man nicht heiraten oder sich nicht scheiden lassen müsse. Davon abgesehen, scheitere in seinem Fall die Freiwilligkeit schon daran, daß erst aufgrund einer Gesetzesänderung während des Studiums das BAfög-Darlehen habe zurückgezahlt werden müssen. Bis zum Jahre 1983 sei die Unterstützung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt worden. Die Gesetzesänderung sei bei der Aufnahme des Studiums nicht absehbar gewesen. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß er unter diesen Bedingungen ein Studium aufgenommen hätte. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Lebensunterhalts- und Ausbildungskosten sei auch außergewöhnlich, da nur eine Minderheit ihre während der Ausbildung entstandenen Kosten für Unterhalt und Ausbildung später zurückzahlen müsse. Die Mehrheit der Steuerpflichtigen habe eine Ausbildungsvergütung erhalten oder sei in der Lage gewesen, die Aufwendungen selbst abzusetzen oder ihre Eltern hätten die Aufwendungen bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung als Freibetrag geltend machen können. Es entspreche auch nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Realitäten, daß durch das Studium ein Gegenwert in Form einer sozial gehobenen Stellung erlangt werde. Bei Inanspruchnahme der Gelder von 1981 bis 1987 habe die Berufssituation nicht mehr einen überdurchschnittlichen Verdienst nach Abschluß des Studiums erwarten lassen. Die beruflichen Möglichkeiten hätten sich lediglich durch die deutsche Einheit kurzfristig verbessert. Die Abziehbarkeit der Tilgungsraten sei auch verfassungsrechtlich geboten. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folge, daß die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet werden müsse. Unterhalts auf Wendungen minderten die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und müßten deshalb nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.1994 (BStBl II 1994, 37) vom Gesetzgeb...

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