Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug für Auslandsübernachtungen bei steuerfreier Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer, dem beruflich veranlasste Übernachtungskosten im Ausland in voller Höhe von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, kann keine Werbungskosten nach den Pauschbeträgen gem. R 40 Abs. 2 LStR 2005 i.V.m. BMF-Schreiben v. 9.11.2004 (IV C 5-S 2353-108/04, BStBl 2004 I S. 1052) geltend machen, soweit diese über die tatsächlichen Übernachtungskosten hinausgehen. Dem Abzug der Auslandsübernachtungskosten i. H. der Pauschbeträge steht § 3c Abs. 1 1. Halbsatz EStG entgegen.
Normenkette
EStG § 3c Abs. 1 HS. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 16; LStR 2005 R 40 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer, dem beruflich veranlasste Übernachtungskosten im Ausland in voller Höhe von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden, Werbungskosten nach den Pauschbeträgen gemäß R 40 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR – i.V.m. BMF-Schreiben vom 09.11.2004, BStBl I 2004, 1052, geltend machen kann, soweit diese über die tatsächlichen Übernachtungskosten hinausgehen.
Die Kläger wurden mit Bescheid vom 02.08.2007 zur Einkommensteuer 2006 zusammen veranlagt. Dagegen legten die Kläger am 13.08.2007 u.a. deshalb Einspruch ein, weil der Beklagte Werbungskosten des Klägers für Auslandsübernachtungen in Höhe der Pauschbeträge gemäß R 40 Abs. 2 LStR i.V.m. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 1052 soweit diese über seine tatsächlich entstandenen und vom Arbeitgeber erstatteten Übernachtungskosten hinausgehen, nicht berücksichtigt hatte. Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 23.05.2008 wies der Beklagte den Einspruch in diesem Punkt als unbegründet zurück.
Am 16.06.2008 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie verweisen auf den BFH-Beschluss vom 22.04.2004 VI B 13/04, DStRE 2004, 932. Danach seien Pauschbeträge für Übernachtungskosten im Ausland auch dann anzusetzen, wenn die tatsächlichen Übernachtungskosten erwiesenermaßen niedriger seien. Eine Ausnahme hiervon gelte nur in den Fällen, in denen eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Pauschbeträgen und den tatsächlichen Kosten zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe. § 3 c Einkommensteuergesetz – EStG – stehe einem Abzug der Pauschbeträge in Höhe des Differenzbetrages zu den tatsächlichen Übernachtungskosten nicht im Wege, weil insoweit kein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen vorliege.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 02.08.2007 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 23.05.2008 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 3.823 Euro für den Kläger berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 03.12.2008 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung 2006 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung (§ 44 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –, § 367 Abs. 2a Abgabenordnung – AO –) ist rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO). Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten für Auslandsübernachtungen in Höhe der über seine vom Arbeitgeber steuerfrei erstatteten tatsächlichen Werbungskosten hinausgehenden Pauschbeträge nach R 40 Abs. 2 EStR i.V.m. BMF-Schreiben in BStBl. I 2004, 1052 nicht zum Abzug zugelassen.
Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen, also alle Güter, die ihn in Geld oder Geldeswert im Rahmen seiner nichtselbständigen Einkünfte zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG), über die Werbungskosten, d.h. seine Aufwendung zur Sicherung und -erhaltung dieser Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zu den Werbungskosten im genannten Sinne gehören auch die beruflich veranlassten Übernachtungskosten im Ausland.
1. Der Höhe nach kann der Kläger die Aufwendungen für seine Auslandsübernachtungen mit den Pauschbeträgen gemäß in R 40 Abs. 2 LStR i.V.m. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 1052 ansetzten.
Werbungskosten sind zwar grundsätzlich in tatsächlicher Höhe nachzuweisen. Die Finanzverwaltung hat jedoch in R 40 Abs. 2 LStR i.V.m. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 1052 Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen zugelassen. Dabei handelt es sich um eine finanzamtliche Schätzung nach § 162 AO zur vereinfachten Sachverhaltsermittlung. Diese Verwaltungsanweisung führt wegen des Gebotes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) zu einer Selbstbindung der Verwaltung und begründet grundsätzlich einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der Pauschalen. Allerdings sind die Pau...