Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung einer Rücklage nach § 6 Abs. 1 FördG für eine Baumaßnahme, mit der vor dem 1.1.1992 begonnen worden ist
Leitsatz (redaktionell)
Der Investitionsbeginn i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG ist bereits dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige eine bindende Investitionsentscheidung getroffen hat. Dies ist bei einer Baumaßnahme dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige durch Maßnahmen dokumentiert, dass er seine Entscheidung, mit dem in seinen wesentlichen Umrissen konkretisierten Immobilienprojekt zu beginnen, für sich bindend nach außen manifestiert hat.
Normenkette
FördG § 6 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage nach § 6 Fördergebietsgesetz (FördGG) erfüllt sind.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, der einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen betrieben hat.
Ende 1990 / Anfang 1991 schloss der Ehemann der Klägerin mit der V. AG einen Händlervertrag. Unter Bezugnahme auf diesen Vertrag teilte die V. AG mit Schreiben vom 27. Januar 1991 dem Ehemann der Klägerin mit, dass bis spätestens 1992 innerhalb der Stadt P. eine Betriebsverlagerung auf ein neu zu erwerbendes Grundstück erfolgen müsse, wobei die Lage und die Größe des Grundstückes sowie das notwendige Investitionsvolumen mit der V. AG abzustimmen sei. Mit Schreiben vom 26. März 1991 wandte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin und damalige steuerliche Berater des Ehemannes der Klägerin an die V. GmbH und gab das Interesse an dem Erwerb eines in deren Eigentum stehenden, in der B.straße in P. gelegenen Grundstückes in P. zum Zwecke der Errichtung eines Autohauses bekannt. In den folgenden Monaten des Jahres 1991 wandte sich sowohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als auch die V. GmbH an die Treuhandanstalt bzw. an die Stadt P., um die Einleitung eines Investitionsvorrangsverfahrens hinsichtlich dieses Grundstückes zu erreichen. Da sich dieses Verfahren hinauszögerte und eine positive Entscheidung zugunsten des Ehemanns der Klägerin nicht absehbar war, sah dieser sich auch nach anderen Grundstücken um. In diesem Zusammenhang zeigte er Interesse für ein Grundstück in der R.straße in P.. Dieses Grundstück erwarb er schließlich im Jahr 1993 und stellte im selben Jahr einen Bauantrag zur Errichtung eines Autohauses auf diesem Grundstück. In der Folgezeit realisierte er sodann den Bau des Autohauses.
U.a. am 21. Oktober 1997 reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheides 1991 vom 7. Mai 1993 ein. Die Änderung sollte unter Berücksichtigung der geänderten Bilanz für 1991 bezüglich des Einzelhandelsunternehmens des Ehemanns der Klägerin erfolgen. In der geänderten Bilanz war eine Rücklage nach § 6 FördGG in Höhe von 1.000.000 DM gebildet worden, weswegen diese einen Verlust in Höhe von 988.389 DM auswies. Gleichzeitig beantragte er u.a. den Verlustrücktrag nach 1990, welchen er mit Schreiben vom 20. Juli 1999 auf den positiven Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem 2. Halbjahr 1990 und somit auf 433.931 DM beschränkte. Mit Schreiben vom 31. März 1998 lehnte der Beklagte die beantragte Änderung ab. Ferner erließ er am 1. April 1998 aufgrund nicht streitiger Feststellungen der inzwischen durchgeführten Betriebsprüfung für 1991 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in welchem er die Steuer auf 0 DM festsetzte und einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 70.408 DM ansetzte. Außerdem trug er den sich ergebenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 16.329 DM in das Jahr 1990 zurück und erließ am 3. April 1998 einen entsprechend geänderten Bescheid über die Steuerrate 1990, welcher der Klägerin und ihrem Ehemann am 14. April 1998 zuging.
Am 13. Mai 1998 legte der Prozessbevollmächtigte Einspruch gegen den geänderten Bescheid über die Steuerrate 1990 ein. Diesen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1999 als unbegründet zurück, woraufhin die Klägerin und ihr Ehemann am 2. November 1999 Klage erhoben haben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass im Jahr 1991 die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage nach § 6 FördGG in Höhe von 1.000.000 DM erfüllt gewesen seien. Ihr Ehemann habe aufgrund der vertraglichen Verpflichtung gegenüber der V. AG bereits im Jahr 1991 den endgültigen Entschluss zum Bau des Autohauses gefaßt. Aus diesem Grund habe er sich zum einen an die Stadt P. gewandt, um den Erwerb eines geeigneten Grundstückes zu realisieren. Hierbei sei neben dem zunächst angesprochenen Grundstück in der Böhlerstraße auch von Beginn an das Grundstück in der Röntgenstraße, auf dem der Bau auch später realisiert worden sei, ernsthaft ins Auge gefasst worden. Dies...