Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerlich wirksame Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (amtlich)
Wird nach der zivilrechtlich wirksamen Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages zeitnah ein neuer Kaufvertrag über das Grundstück mit einem anderen Erwerber abgeschlossen, bestimmt die Interessenslage des ursprünglichen Vertragsbeteiligten am Abschluss des neuen Vertrages maßgeblich, inwieweit der Kaufvertrag als i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht anzusehen ist. Beeinflusst der Ersterwerber trotz Aufhebung des Vertrages die Weiterveräußerung des Grundstücks an den Dritten entscheidend, insbesondere aufgrund der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen, ist § 16 Abs. 1 GrEStG nicht anzuwenden.
Normenkette
GrEStG 1983 § 16 Abs. 1, § 1 Abs. 1
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Ablehnung des Antrages auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18. Mai 1995.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mbH, an der ursprünglich Frau … zu 30 %, die Herren … zu 9 %, … zu 4 % und … zu 7 % und die Herren … zu 29 % und … zu 21 % beteiligt waren. Zweck der Gesellschaft war gemäß § 2 des Vertrages vom 21. Dezember 1994 der Erwerb des in … Flurstück … belegenen Grundstücks mit aufstehendem Gebäude, dessen Sanierung und anschließende Vermietung sowie die Errichtung eines Neubaus im hinteren Teil des Anwesens.
Die Klägerin, zunächst handelnd durch den Gesellschafter … in eigenem Namen und als vollmachtloser Vertreter für die übrigen Gesellschafter, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Dezember 1994 das o.g. Grundstück von der … GmbH (Veräußerin) für 946.000 DM. Zur Erfüllung der Übereignungspflicht trat die Veräußerin die ihr aus der Vorurkunde UR-Nr. … des Notars … in … zustehenden Rechte, insbesondere aus der darin erklärten Auflassung und der Auflassungsvormerkung an die Klägerin ab.
Der Beklagte setzte auf der Grundlage dieses Kaufvertrages mit Bescheid vom 18. Mai 1995 Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1983 (GrEStG) in Höhe von 18.920 DM fest. Der Bescheid erging an den Gesellschafter … als Empfangsbevollmächtigten für die Klägerin unter der Adresse … in ….
Mit Beschluss aller übrigen Gesellschafter vom 22. September 1995 wurden die Gesellschafter … und … aus der Gesellschaft ausgeschlossen. In dem Beschluss wurde festgestellt, dass die genannten Gesellschafter ihrer Einlageverpflichtung nicht nachgekommen sind. Aus diesem Grund habe die Klägerin ihre seit dem 26. Januar 1995 fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Veräußerin nicht erfüllen können. Die Kreissparkasse … habe daraufhin die ihr fest verpfändeten Festgelder der Veräußerin und einer … GmbH zugunsten des Girokontos der Klägerin in Anspruch genommen.
Der Geschäftsführer der Veräußerin erklärte am 8. November 1995 auf Grund des eingetretenen Verzuges mit der Kaufpreiszahlung gegenüber Herrn … als „Geschäftsführer” der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag.
Am 14. November 1995 wurde der Grundbesitz von der Veräußerin an die … GmbH mit Sitz in … (Zweiterwerberin), diese vertreten durch Herrn … als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, für 700.000 DM verkauft. Ursprünglich sollte der Kaufpreis 900.000 DM betragen. Die verbleibenden 200.000 DM sollten jedoch nur dann fällig werden, wenn spätestens bis zum 30. Juni 1996 eine bestandskräftige Baugenehmigung für eine Bebauung mit einem Wohnhaus mit mindestens 150 qm Wohnfläche vorliegt. Die bereits bestellte und hoch einzutragende Grundschuld i.H. von 900 TDM hatte die Zweiterwerberin zur dinglichen Haftung zu übernehmen. …
In § 1 des notariellen Vertrages wurde der o.g. Kaufvertrag aufgehoben. Die notwendigen Erklärungen gab Herr … auch in Vertretung für die Gesellschafter …, und … ab. Die durch den o.g. Vertrag erworbenen Ansprüche auf Eigentumsverschaffung wurden soweit erforderlich wieder an die Veräußerin abgetreten.
Gesellschafter der Zweiterwerberin sind u. a. Herr … und Herr … sowie deren Ehefrauen mit je einem Gesellschaftsanteil von 15 % bzw. 13 %. Darüber hinaus hält Herr … als Treuhänder 15 % Anteile für den Prozessbevollmächtigten. Die Zweiterwerberin hat nach Abschluss der Sanierungsarbeiten u. a. drei Wohnungen an Frau … verkauft. Durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 22. November 1996 wurde über das Vermögen der Veräußerin das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Bescheid vom 24. April 1996 wurde der von dem Gesellschafter … für die Klägerin gestellte Antrag auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18. Mai 1995 abgelehnt. Der hiergegen von dem Gesellschafter … für die „ehemalige” Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 27. November 1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, dass sie kein nachvollziehbares Interesse an der Weiterveräußerung des Grundstücks an die Zweiterwerberin gehabt hätte. Vielmehr h...