Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldzahlung bei mehreren Berechtigten. Auswärtige Unterbringung zur Hochschulausbildung für die Haushaltsaufnahme grundsätzlich unschädlich
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld an die Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass bei getrennt lebenden Eltern das Kind bei einem von ihnen im Haushalt lebt.
2. Die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Hochschulausbildung ist für die Haushaltsaufnahme grundsätzlich unschädlich. Auch ist für die Bejahung der Haushaltsaufnahme bei einem Studenten nicht erforderlich, dass er seine gesamte Freizeit im elterlichen Haushalt verbringen muss. Eine weitere Aufnahme in den Haushalt ist nur dann zu verneinen, wenn eine dauerhafte räumliche Trennung zum Beispiel dadurch vollzogen wurde, dass das Kind eine eigene Wohnung anmietete und den ortsbezogenen Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen von der bisherigen Familienwohnung wegverlagerte (Anschluss an BSG-Urteile vom 8.12.1993 10 RKg 8/92, SozR 3-5870 § 2 Nr 22, und vom 17.5.1988 10 RKg 10/86, SozR 5870 § 3 Nr. 6).
Normenkette
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1-2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die Tochter E. ab November 1998.
Der Kläger war mit Frau K. verheiratet und ist inzwischen geschieden. Ihre beiden Kinder J., geb. 04.12.1978, und E., geb. 23.03.1980 lebten, solange sie minderjährig waren, bei der Mutter in der … Str. 25 in R (bei C.). Aus der Lebensbescheinigung der Gemeinde R. vom 18.06.1998 geht hervor, dass E. seit 11.12.1997 in der Limbacher Str. 25 in R. mit Hauptwohnung gemeldet ist und lebt. E. legte im Sommer des Jahres 1998 ihr Abitur ab und nahm im Oktober 1998 ein Germanistikstudium in J. auf. Nach dem Abbruch des Studiums im Januar 1999 kehrte sie nach R. zurück und lebte bis September 1999 wieder bei der Mutter. Ab dem Beginn des Wintersemesters 1999/2000 (01.10.1999) studierte E. in J. Ernährungswissenschaften. Das Kindergeld für die Töchter erhielt die Mutter.
Am 28.05.1998 beantragte der Kläger als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei der Familienkasse des Beklagten die Zahlung von Kindergeld für seine beiden außerhalb seines Haushalts lebenden Töchter und begehrte mit Schreiben vom 23.09.1998 die Übertragung des Kindergeldes für E. ab dem 01.11.1998 auf sich, da sie wegen ihres Studiums die überwiegende Zeit in J. verbringen werde und deswegen nicht mehr als im Haushalt der Mutter aufgenommen gelten könne. Auf Anfrage der Familienkasse vom 15.03.1999 erklärte Frau K.: „E. verbrachte ebenso alle studienfreien Tage (Semesterferien, Weihnachten usw.) unter der als Hauptwohnsitz angegebenen Adresse. Sie erhält genauso wie ihre Schwester eine kostenlose Verpflegung, Unterkunft und Reinigung ihrer Bekleidung. Der von mir geleistete Barunterhalt belief sich auch bei E. auf 480 DM monatlich. Der von Herrn Dr. K. gezahlte Unterhalt beträgt bei E. ebenfalls 510 DM monatlich.” E. bestätigte mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit dieser Angaben. Weiter erklärte Frau K., dass sie unter Haushaltsaufnahme auch verstehe, „dass man für alle kleinen und größeren Probleme des täglichen Lebens für ihre Kinder da ist, gemeinsam die Freizeit gestaltet, Hilfe und Unterstützung leistet, wenn immer es notwendig ist”.
Mit Bescheid vom 10.06.1999 lehnte die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes für E. an den Kläger ab, da die Tochter trotz zeitweiliger auswärtiger Unterbringung zur Hochschulausbildung im Haushalt der Mutter lebe, der somit das Kindergeld weiter zustehe. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 21.10.1999 zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor:
Seit dem Wintersemester 1998/1999 habe sich E. vorwiegend in J. aufgehalten, um ihr Studium zu absolvieren. Sie habe einen eigenen Hausstand in J. gegründet. Nach dem Kenntnisstand des Klägers habe E. in einem Internat der Universität gewohnt. Die Heimkehr zur Mutter nach R. sei nur noch gelegentlich erfolgt. E. sei am Wochenende häufig nach C., R. und A. zu Besuch gekommen. In A. habe ihr damaliger Freund gewohnt. Sie sei nicht mehr in den Haushalt der Mutter aufgenommen. Die Unterbrechung des Studiums ändere nichts an dem auswärtigen Aufenthalt während der Ausbildung. Da der Kläger die höhere Unterhaltsrente zahle, sei er der Kindergeldberechtigte. Ein Student, auch wenn er gelegentlich in die Wohnung der Mutter zurückkehre, sei nicht mehr in den Haushalt der Mutter aufgenommen. Das Merkmal der melderechtlichen Behandlung sei für die Feststellung, dass E. im Haushalt der Mutter lebe, nicht ausreichend. Weder die entsprechenden Eintragungen im Melderegister noch die Erklärungen der Mutter und des Kindes könnten alleine maßgeblich sein, vor allem dann, wenn widersprüchliche Angaben hi...