Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen. Betreiber der Internetseite ist regelmäßig als Leistender anzusehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch bei über das Internet bezogenen kostenpflichtigen Leistungen ist das Außenverhältnis wesentlich, d. h. das Auftreten des Betreibers einer Internetseite dem Nutzer gegenüber.
2. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen Anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann der Andere als Unternehmer umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 1, 3, 4 Nr. 14, § 3 Abs. 11; TKG § 45h Abs. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Umsatzsteuer 2006 im Hinblick auf die Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen.
Der Kläger erbrachte im Streitjahr Dienstleitungen via Internet insbesondere durch Bereitstellung diverser erotischer Inhalte im Internet. Die Bezahlung der Dienstleistungen erfolgte über Mehrwertdienstenummern (z. B. „0190” bei der Telekom) oder über Kreditkartenunternehmen.
Die Umsatzsteuererklärung vom 7. Dezember 2007 veranlagte der Beklagte zunächst ohne Abweichungen.
Anlässlich einer in 2008 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde u. a. festgestellt, dass die im Rahmen eines sog. „Webmaster-Rahmenvertrages” (Seite 18 ff der Gerichtsakte) mit der Firma a. AG (a.) mit Sitz in der Schweiz erbrachten Internet-Dienstleistungen im Umfange von 60.288,59 EUR (netto) nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland steuerbar und damit der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind (vgl. Tz. 15 des Prüfungsberichtes vom 27. Juni 2008 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung). Der Beklagte folgte den Feststellungen der Prüfung und erließ am 12. August 2008 einen entsprechenden Änderungsbescheid. In dem Bescheid wird bei „Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)” zwar eine Bemessungsgrundlage von 42.264 EUR angegeben, jedoch keine daraus resultierende Umsatzsteuer, während als diesbezügliche Vorsteuer ein Betrag von 6.762,17 EUR angegeben sind.
In dem dagegen geführten Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger insbesondere gegen die nachträgliche Umsatzversteuerung der o. a. Entgelte, da seines Erachtens allein die in der Schweiz ansässige Firma a. Empfänger der streitgegenständlichen Dienstleistungen gewesen sei, mit der Folge der Besteuerung beim Leistungsempfänger (im Drittland).
Mit Änderungsbescheid vom 5. November 2008 entsprach der Beklagte anderen hier nicht streitigen Punkten. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid vom 5. November 2008 führte zu einer um 6.762,17 EUR höheren Steuerfestsetzung als der streitgegenständliche Umsatzsteuerbescheid vom 12. August 2008. Hinsichtlich der weiteren beanstandeten Nachversteuerung wurden im Laufe des Einspruchsverfahrens die steuerpflichtigen Umsätze aus dem „Webmaster-Rahmenvertrag” antragsgemäß um 5.866,57 EUR vermindert (nachgewiesene Auslandskunden – 6.802,22 EUR). Der angefochtene Verwaltungsakt wurde insoweit nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO am 11. August 2010 geändert. Im Übrigen blieb der Einspruch erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 11. August 2010).
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehen weiter. Er ist der Auffassung, dass der Kläger seine Internet-Dienstleistungen an einen Unternehmer in der Schweiz erbracht habe, so dass sich der Ort der sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 3 UStG dort befunden habe, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betrieben habe. Er habe Leistungen in Spanien eingekauft und a. dergestalt zur Verfügung gestellt, dass die Endkunden über eine von a gestaltete Anmelde- und Bezahlseite seine bei a. „gespiegelten” Internetseiten mit den in Spanien eingekauften Leistungen in Anspruch hätten nehmen können. Für die Bestimmung des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers komme es grundsätzlich auf die zivilrechtliche Leistungsbeziehung an. Diese Vertragsgrundlagen sowie das Auftreten der Beteiligten sei bei der Frage zu berücksichtigen, wer Leistender und Leistungsempfänger seien. Die für den Vertragspartner a. zuständige Finanzbehörde (hier: Eidgenössische Steuerverwaltung) habe bereits mit Schreiben vom 4. Mai 2004 und vom 25. Juni 2004 festgestellt, dass a. gegenüber den die Internet-Dienstleistung konsumierenden Endkunden im eigenen Namen und für fremde Rechnung aufgetreten sei. Bei der Erbringung seiner Internet-Dienstleistungen habe der Kläger die Firma a. dergestalt eingeschaltet, dass die Leistungen gemäß gesetzlicher Fiktion des § 3 Abs. 11 UStG als an a. und von a. (an den Endkunden) erbracht gelten. Damit sei Leistungsempfänger der sonstigen Leistungen des Klägers im ...