Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf DM … festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten wegen Investitionszulage 1993, insbesondere, ob die Klägerin als Handelsbetrieb von der Investitionszulage ausgeschlossen ist oder ob ihr erhöhte Zulage von 20 % zusteht.
Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft. Sie wurde am 1.1.1993 durch Einbringung des Einzelunternehmens Autohaus … errichtet. Gesellschafter sind … Gegenstand des Unternehmens ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages der Betrieb eines Autohauses mit Reparaturwerkstatt, der Handel mit Zubehör und Ersatzteilen sowie das Geschäft mit Mietwagen.
Herr … war mit seinem Einzelunternehmen als KfZ-Meister seit 1.8.1961 in die Handwerksrolle eingetragen. Die Klägerin beantragte die Eintragung in die Handwerksrolle am 12.5.1994. Gleichzeitig stellte Herr … den Antrag auf Löschung seiner Eintragung in die. Handwerksrolle. Die Eintragung der Klägerin erfolgte am 22.6.1994. Mit gleichem Datum wurde die Eintragung des Herrn … rückwirkend zum 31.12.1992 gelöscht.
Die Klägerin beantragte am 26.9.1994 Investitionszulage iHv. 20 % aus einer Bemessungsgrundlage von DM … (Investitionszulage iHv. …) für
- sechs Hebebühnen,
- ein Bremstestgerät,
- ein Zündungstestgerät,
- ein Abgasuntersuchungsgerät,
- eine Lagerregalwand,
- die Erweiterung der Computeranlage,
- eine Spezialvitrine und
- eine Verkaufstheke.
Mit dem angefochtenen Bescheid über Investitionszulage 1993 vom 13.3.1995 versagte der Beklagte – das Finanzamt – die Gewährung von Investitionszulage, weil der Kläger keinen Nachweis für die Eintragung in die Handwerksrolle vorgelegt habe. Es handele sich mithin um einen gemischten Betrieb, bei dem davon auszugehen sei, daß die Wertschöpfung aus dem Handel überwiege. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 28.8.1996).
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, ihr stehe für die im Investitionszulageantrag genannten Wirtschaftsgüter die erhöhte Investitionszulage iHv 20 % zu.
Der Betrieb der Klägerin sei ununterbrochen seit 1961 in die Handwerksrolle eingetragen gewesen. Der Löschung der Einzelfirma komme keine Rückwirkung zu. Das Einzelunternehmen Schwenzer sei zum Stichtag 1.1.1993 in die Klägerin eingebracht worden. Nach dem BMF-Schreiben vom 28.8.1991 (BStBl. I 1991, S. 768 ff.) trete im Falle einer Umwandlung oder Einbringung nach den §§ 20 oder 24 UmwStG der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Investitionszulage in die Stellung der des Rechtsvorgängers ein, sofern nicht der Rechtsvorgänger bereits Investitionszulage beantragt habe. So sei es auch im Streitfall. Auch die OFD Rostock vertrete die Auffassung, daß Investitionszulage gewährt werden solle, wenn ein Unternehmen in eine (personenidentische) GmbH eingebracht werde und die Umtragung in der Handwerkskarte versäumt wurde und eine „berichtigte” Handwerkskarte nachgereicht werde. Ohnehin reiche es aber aus, wenn der Betrieb innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist in die Handwerksrolle eingetragen werde; das Vorliegen einer Eintragung im Investitionszeitpunkt sei, demgegenüber nicht erforderlich.
Im übrigen würden bis auf Computeranlage und die Spezialvitrine alle Wirtschaftsgüter dem KfZ-Handwerk dienen. Da aber die Eintragung in die Handwerksrolle vorliege und die Eintragung Grundlagenbescheid sei, sei auch für diese beiden Wirtschaftsgüter Investitionszulage zu gewähren.
Die Klägerin beantragt im Schriftsatz vom 12.9.1996,
in Abänderung des Bescheides vom 13.3.1995 und der Einspruchsentscheidung die Investitionszulage auf DM … festzusetzen,
und im Schriftsatz vom 3.4.1998,
in Abänderung des Bescheides vom 13.3.1995 und der Einspruchsentscheidung die Investitionszulage auf DM … festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vor, es sei an die Eintragungen in die Handwerksrolle gebunden. Nicht die Klägerin als Anspruchsberechtigte, sondern nur das Einzelunternehmen sei in die Handwerksrolle eingetragen gewesen. Die Eintragung des Herrn Schwenzer als Einzelunternehmer sei rückwirkend gelöscht worden. Daher komme auch das BMF-Schreiben vom 28.8.1991 nicht zur Anwendung. Auch die Verfügung der OFD Rostock sei auf den Streitfall nicht übertragbar, weil die Klägerin erst 16 Monate nach Gründung einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle gestellt habe. Die Klägerin sei nach der Systematik der Wirtschaftszweige ein sog. gemischter Betrieb, wobei aber nach telefonischer Auskunft des Prozeßbevollmächtigten des Klägers der Handel mit Kraftfahrzeugen überwiege. Es komme daher auch keine Grundzulage in Betracht. Zulage für Computer und Spezialvitrine – könne bereits deshalb nicht gewährt werden, weil hierfür bisher keine Rechnungen vorgelegt worden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Steuerakten der Klägerin, d...