Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschüsse der Stadt an einen eingetragenen Verein für die Vorbereitung und Durchführung von Stadtfesten. Leistungsaustausch
Leitsatz (redaktionell)
1. Zuschüsse einer Kommune an einen eingetragenen Verein sind hinsichtlich der institutionellen Förderung des Vereins und der Bezuschussung der Vorbereitung und Durchführung des alljährlichen Stadtfestes sowie der Feierlichkeiten anlässlich eines Stadtjubiläums als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar, wenn es an einer hinreichenden Verzahnung zwischen den Zuschüssen und den Leistungen des Vereins mangelt.
2. Entscheidend war im Streifall, dass einerseits die Stadt auf die von dem Verein zu erbringenden Leistungen weder tatsächlich Einfluss genommen hat, noch dazu, ungeachtet der Position des Bürgermeisters als Präsident des Vereins, rechtliche Möglichkeiten gehabt hätte, und dass daneben der Verein durch anderweitige Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Sponsoring zu einem gewissen Grad von den Zuwendungen der Stadt unabhängig war.
Normenkette
UStG 1993 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 3; UStG 1999 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 3; EWGRL 388/77 Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
I. Der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 5. Mai 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2003 wird insoweit abgeändert, als die festgesetzte Umsatzsteuer um 25.269,81 DM vermindert wird.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt 13 %, der Kläger 87 %.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zuschüsse … an den Kläger umsatzsteuerbar sind.
Der Stadtrat der Stadt S fasste am 29. August 1996 einen Beschluss, in dem er die Gründung eines Vereins zur Vorbereitung des … Stadtjubiläums der Stadt S. (nachfolgend: S) im Jahr 2006 empfahl. Hierfür seien Zuschussbeträge von 150.000 DM (1997), 200.000 DM (1998) und 230.000 DM (1999) in den Haushalt einzustellen und nach Prüfung des jeweiligen Wirtschaftsplans auszureichen (Beschluss-Nr. …, … Bl. 47 der FG-Akte 3 K 2004/03).
Im Januar 1997 wurde die Versammlung zur Gründung des Klägers, eines eingetragenen Vereins, durchgeführt. In der Satzung des Klägers wurde, unter anderem, festgelegt:
Ӥ 2 Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Vorbereitung und Durchführung des Stadtjubiläums 2006 als kulturelles Ereignis … Stadtgeschichte. Der Verein verfolgt das Ziel, in allen Schichten der Bevölkerung kulturelles Verständnis für das … Jubiläum der S. zu wecken und den Heimatgedanken durch aktive Beteiligung zu fördern”
(…)
§ 9 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) der Präsident |
b) der Vorstand |
c) die Mitgliederversammlung |
d) das Kuratorium |
§ 10 Der Präsident
Präsident des Vereins ist als geborenes Mitglied des Vorstandes der Oberbürgermeister der S..
(…)
§ 14 Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 18 Auflösung des Vereins
(…)
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die S., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(…)
(4) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen andersartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.”
Am 17. Juli 1997 fasste der Stadtrat der S einen weiteren Beschluss …
„Ausrichtung eines „… Stadtfestes” für den Innenstadtbereich der S. im August eines jeden Jahres
Der Stadtrat beschließt:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im August eines jeden Jahres – vorerst bis zum Jahr 2006 – für den Innenstadtbereich der S. ein „… Stadtfest” ausrichten zu lassen.
Die konzeptionelle Vorbereitung, Organisation und Durchführung des „… Stadtfestes” werden dem Verein „… Stadtjubiläum 2006” übertragen.
Der Verein „… Stadtjubiläum 2006” hat zukünftig in Abstimmung mit den Dezernaten Kultur und Jugend sowie Wirtschaft und Wohnen bis zum Mai des Vorjahres der Durchführung des Stadtfestes eine Konzeption für dasselbe zu erarbeiten, die dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Die S. fördert die Durchführung des „… Stadtfestes”, indem sie dem Verein „… Stadtjubiläum 2006” als dem lokalen Veranstalter au...