rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des Halbabzugsverbots bei unter § 17 EStG fallender, zu einem Verlust führender Veräußerung von GmbH-Anteilen und Erhalt eines Veräußerungspreises
Leitsatz (redaktionell)
Erhält der Gesellschafter bei einer unter § 17 EStG fallenden Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Veräußerungserlös, so unterliegt der bei Veräußerung entstandene Verlust insgesamt dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG; das gilt auch dann, wenn dem Gesellschafter vor der Veräußerung aus der Beteiligung keinerlei Einnahmen zugeflossen sind.
Normenkette
EStG 2002 § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 3c Abs. 2 S. 1, § 3 Nr. 40 Buchst. c
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 24. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2006, geändert am 21. September 2006, wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit – EUR 34.126,67 angesetzt werden. Die Berechnung der Einkommensteuer 2002 wird dem Beklagten aufgegeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Verluste aus der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils vollständig zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig. Daneben war er mit … Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Oktober 2000 gegründeten … GmbH (im Folgenden: GmbH). Seit dem 1. Oktober 2001 war er alleiniger Gesellschafter. Von dem Stammkapital in Höhe von EUR 25.000 war lt. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 die Hälfte eingezahlt worden. Die GmbH erwirtschaftete 2000 einen Verlust in Höhe von DM 15.715,84 und 2001 in Höhe von DM 48.466,69, wobei sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf DM 15.286,78 belief. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage und mangels Einnahmen übernahm der Kläger 2001 die Finanzierung der Gesellschaft. Er stellte der GmbH mit Vertrag vom 20. Oktober 2000 einen Darlehensrahmen zur Sicherung der Liquidität in Höhe von DM 150.000 zur Verfügung. Am 6. Mai 2002 verkaufte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil zu einem Kaufpreis in Höhe von 2 × EUR 5.112,92 (= EUR 10.225,84). Zudem verzichtete er auf die Rückzahlung seiner Forderungen aus dem Finanzplandarlehen gegenüber der GmbH in Höhe von EUR 65.978,97.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2004, geändert am 5. Mai 2006, setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2002 fest, wobei er die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit – EUR 33.408 ansetzte. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Nach Erhebung der Klage änderte der Beklagte den vorangegangenen Einkommensteuerbescheid 2002 am 21. September 2006 und ermittelte darin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit – EUR 33.558, die er wie folgt berechnete:
½ Veräußerungserlös (EUR 10.225,84) |
EUR 5.112,92 |
– ½ Anschaffungskosten (EUR 12.500) |
- EUR 6.250 |
– Forderungsverzicht |
- EUR 65.978,97 |
|
= - EUR 67.116,05 davon ½ = EUR 33.558 |
Der Kläger bringt vor, der Veräußerungsverlust sei in voller Höhe anzuerkennen, da für die Gleichbehandlung von Veräußerungsverlusten und -gewinnen im Halbeinkünfteverfahren kein sachlicher Grund bestehe. Das Halbeinkünfteverfahren solle nur eine Doppelbesteuerung der Gewinne einer GmbH vermeiden, so dass diese nur zur Hälfte anzusetzen seien. Dieses Ziel rechtfertige es nicht, die Verluste ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen. Dies werde auch durch den Wortlaut des § 17 EStG gestützt, der von Veräußerungsgewinnen spreche. Die im Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Juli 2009 genannten Grundsätze fänden auch hier Anwendung.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 24. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2006, geändert am 21. September 2006, dahingehend abzuändern, dass Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 68.335 berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns sei unter Beachtung des Halbeinkünfteverfahrens der Gewinn nach § 17 EStG der Betrag, um den der hälftige Veräußerungspreis nach Abzug der Hälfte der Veräußerungskosten die hälftigen Anschaffungskosten übersteige. Die Bezeichnung „Veräußerungsgewinn” sei unglücklich gewählt. Gemeint sei nicht der Gewinn an sich, sondern der Unterschiedsbetrag. Das Halbeinkünfteverfahren sei daher auch auf die Verluste anzuwenden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichten Behördenakten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Der angegriffene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig, soweit der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit EUR 33.558 statt mit EUR 34.126,57 angesetzt hat.
Gemäß § 17 Abs. 1, 2 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch d...