Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für vor seiner Bestellung fällige Steuerschulden der GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Von der Verpflichtung zur Tilgung der Umsatzsteuer und der Nebenleistungen einer GmbH ist deren Geschäftsführer nicht deshalb befreit, weil die Steuerschuld vor seiner Bestellung entstanden ist. Der Nachfolgegeschäftsführer hat die Erledigung der bei seinem Amtsantritt offenen steuerlichen Pflichten nachzuholen.
Normenkette
AO 1977 §§ 69, 34 Abs. 1 S. 2, § 191 Abs. 1, §§ 38, 5; FGO § 102; UStG
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Haftungsbescheid vom 26.11.1999, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 7.4.2000, mit dem der Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner in Höhe von 56.837,08 DM (Umsatzsteuer, Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen zur Umsatzsteuer, dazu im einzelnen Anlage zum Haftungsbescheid, Bl. 4 der Haftungsakte) in Anspruch genommen hat.
Der Kläger war vom 18.12.1998 bis zum 11.6.1999 alleiniger Geschäftsführer der B B – und P GmbH, K straße in C (Steuerschuldnerin) und spätestens ab 11.6.1999 zudem Alleingesellschafter (Bl. 62 d. Haftungsakte). Zuvor waren die Herren H B, dieser vom 31.8.1993 bis 31.8.1994, C Z, J Z, G Z, O B, T K und B S Geschäftsführer der Steuerschuldnerin, letzterer stand unter Betreuung (Bl. 173 der Haftungsakte). Nach dem Kläger waren – bis zum Erlaß des Haftungsbescheides – die Herren T H und F O Geschäftsführer der Steuerschuldnerin. Lt. Handelsregister B des Amtsgerichts C ist die Steuerschuldnerin weder erloschen noch in Liquidation. Der Beklagte hat sämtliche genannten Geschäftsführer mit Ausnahme der Geschäftsführer B und S durch Haftungsbescheide in Haftung genommen. Mit Schreiben vom 17.1.2000 hat der Beklagte den Kläger erfolglos zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin befragt.
Die Klägervertreterin trägt vor, der Bescheid unterstelle ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung, obwohl eine solche in der Begründung nicht nachvollziehbar dargetan sei. In der Zeit, als er Geschäftsführer gewesen sei, habe die Gesellschaft keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Sie habe auch keine liquiden Mittel zur Verfügung gehabt. Sie habe nur ihr Vermögen verwaltet, indem sie versucht habe, Außenstände einzuziehen bzw. Anlagevermögen zu veräußern. Der Versuch, bestehende Außenstände einzuziehen, sei gescheitert. Weder durch die Einziehung von Außenständen noch durch die Veräußerung von Anlagevermögen seien der Steuerschuldnerin Mittel irgendwelcher Art zugeflossen, die zur Tilgung der Rückstände hätten verwendet werden können. Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß in den Jahren 1994, 1995 und 1996 die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt worden sei. Durch den vorherigen Geschäftsführer seien ihm Geschäftsunterlagen, diesen Umstand betreffend, nicht übergeben worden. Erst aufgrund der Inanspruchnahme durch den Beklagten habe er von der bestehenden Steuerschuld erfahren. Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Der Beklagte habe ihn willkürlich als Haftungsschuldner ausgewählt. Dem Beklagten sei schon aus dem Veranlagungsverfahren bekannt, daß die Gegenleistungen für die hier relevanten Umsätze vom damaligen Geschäftsführer B vereinnahmt und niemals an die Gesellschaft abgeführt worden seien. Ein Haftungsanspruch sei daher in erster Linie an diesen heranzutragen, nicht hingegen an ihn als späteren Geschäftsführer. Bei ihm handele es sich allenfalls um eine Verantwortung als Nachfolgegeschäftsführer, womit die Belastung mit 100 % der Haftungssumme deutlich überhöht erscheine.
Die Klägervertreterin beantragt,
den Haftungsbescheid des Beklagten vom 26.11.99 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.04.00 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Steuerschuldnerin seien durch die Einziehung von Außenständen und die Veräußerung von Anlagevermögen Mittel zugeflossen, die zur Tilgung der Rückstände hätten verwendet werden können. Der Kläger habe nicht dargelegt, in welcher Höhe Forderungen bzw. Verbindlichkeiten bestanden hätten, inwieweit er habe Forderungen einziehen bzw. Verbindlichkeiten tilgen können. Er habe nicht ausschließlich den Kläger zur Haftung herangezogen, sondern auch dessen Vorgänger und Nachfolger im Amt des Geschäftsführers. Den Geschäftsführer B habe er nicht in Haftung genommen, da dieser im betreffenden Haftungszeitraum bereits als Geschäftsführer ausgeschieden gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Haftungsakte und der Gerichtsakte 4 K 1228/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger haftet als Geschäftsführer der Steuerschuldnerin, weil U...