Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbeertrag. Tätigwerden des Einzelunternehmers als Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für sein Einzelunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für Tätigkeiten eines Einzelunternehmers, die er als Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für sein Einzelunternehmen erbracht hat, mindern seine gewerblichen Einkünfte nicht.
Normenkette
GewStG § 7 S. 1; EStG § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand ein Wärmelieferservice ist, mit dem das Unternehmen aus den ihm gehörenden Heizzentralen Wärmeenergie an seine Kunden liefert. Das Einzelunternehmen beschäftigte in den Streitjahren keine Arbeitnehmer. Des Weiteren ist der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer der H. K. GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens sind Tätigkeiten auf den Gebiet des Heizungsbaus, der Sanitär- und Elektroinstallationen und aller damit zusammenhängenden Geschäfte.
Für die Jahre 1998 bis 2000 wurde durch den Beklagen eine Betriebsprüfung beim Einzelunternehmen durchgeführt. Dort wurde durch die Betriebsprüfung festgestellt, dass Rechnungen von der GmbH an das Einzelunternehmen für die Wartung und Verwaltung der Heizzentralen gestellt worden sind. Diese Leistungen wurden durch Arbeitnehmer der GmbH und dem Geschäftsführer der GmbH ausgeführt. Die Rechnungen für 1999 und 2001 zeichnen sich dadurch aus, dass dem Kläger sein Geschäftsführergehalt anteilig in Rechnung gestellt worden ist. Die Rechnungen für 2002 und 2003 enthalten keinen Bezug auf die Geschäftsführertätigkeit, jedoch ebenfalls eine anteilige Stundenberechnung aufgrund eines Stundensatzes. Die Betriebsprüfung sah darin eine zu Unrecht erfolgte Vergütung des Einzelunternehmers und erhöhte den Gewinn aus Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers um die Weiterberechnung der Arbeitsleistungen des GmbH-Geschäftsführers. Im Gegenzug erfolgte eine Minderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus der Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer. Der Beklagte übernahm die Feststellungen in der Betriebsprüfung in den geänderten Gewerbesteuermessbescheiden für die Streitjahre. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diese Gewerbesteuermessbetragsbescheide führte der Beklagte für die Jahre 2004 bis 2006 eine weitere Betriebsprüfung durch, in der die Abrechnungsweise durch die Betriebsprüfung nicht beanstandet wurde. Die Betriebsprüfung sah einen Unterschied in der Abrechnungsweise zu den Streitjahren.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2010 wies der Beklagte die Einsprüche im Wesentlichen zurück. Dazu führte der Beklagte aus, dass der Kläger als Geschäftsführer der GmbH seine gesamte Arbeitskraft der GmbH schulde, die sich jedoch durch seine Tätigkeit für das Einzelunternehmen der GmbH nicht im vollem Umfang zur Verfügung haben stellen können. Deswegen erfolgte eine Weiterberechnung der Tätigkeitsvergütung von der GmbH an das Einzelunternehmen. Der Umfang der Änderung ergebe sich aus den der Betriebsprüfung zugrunde liegenden Rechnungen für die Jahre 1998 bis 2001. Für die Jahre 2002 und 2003 ergebe sich aus den zwischenzeitlich eingereichten Rechnungen ein höherer als der zunächst geschätzte Betrag, weswegen eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO erfolgen müsse, die zwar nachteilig für den Kläger, aber keine Verböserung im Sinne von § 367 Abs. 2 AO sei.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9. Juli 1970 (IV R 16/69) festgestellt habe, dass das Gehalt, welches der Inhaber des Besitzunternehmens als Gesellschafter-Geschäftsführer beziehe, nicht zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehöre. Zudem würden keine Geschäftsführergehälter weiterberechnet, sondern bei den weiterberechneten Tätigkeiten handle es sich um einheitliche wirtschaftliche Leistungen, die durch verschiedene Mitarbeiter der H. K. GmbH an den Kläger erbracht worden seien. Es sei zwingend erforderlich, dass die Heizzentralen ständig gewartet und überprüft würden, damit sie einwandfrei funktionieren könnten. Für diese Arbeiten seien aufgrund der Vielzahl der Anlagen mindestens zwei Elektromeister notwendig. Diese Leistungen seien durch die H. K. GmbH erbracht worden. Eine Umqualifizierung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Einkünfte aus Gewerbebetrieb würde auch einem Drittvergleich nicht standhalten. Auch ein fremder Dritter müsste für diese Leistungen ein Entgelt entrichten.
Der Kläger beantragt,
die Gewerbesteuermessbescheide insoweit zu ändern, als für das Jahr 1999 die gewerblichen Einkünfte um 46.080 DM, für das Jahr 2000 um 50.640 DM, für das Jahr 2001 um 43.800 DM, für das Jahr 2002 um 61.750 EUR und für das Jahr 2003 um 25.155 EUR gemindert werden.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb...