Entscheidungsstichwort (Thema)
Aus Spendenmitteln geleistete Fluthilfe eines Berufsverbands als Betriebseinnahme
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Fluthilfe, die als Finanzhilfe aus betrieblichem Anlass gewährt wird, fließt unmittelbar dem Betriebsvermögen zu und ist Betriebseinnahme.
2. Ob eine Hilfe aus Spendenmitteln anlässlich persönlicher Not oder betrieblicher Beeinträchtigung gewährt wird, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
3. Für die Abgrenzung kommt es weder auf die Vorstellung der Spender noch darauf an, ob der als Spendensammler aufgetretene Berufsverband mildtätige Zwecke verfolgt. Vielmehr war im Streitfall darauf abzustellen, dass sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Bewilligung der streitbefangenen Hilfe lediglich betriebliche bzw. berufliche Belange maßgeblich waren.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die ertragssteuerliche Behandlung einer der Klägerin gewährten Fluthilfe.
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät. Wegen des durch ein Hochwasserereignis der Mulde 2013 erlittenen Schadens in ihren Kanzleiräumen in G. beantragte sie am 24.07.2013 beim X-Verein die Gewährung eines Zuschusses aus dem Spendenfonds bei der Y-Kasse. Der Gebäudeschaden werde von der Versicherung mit bis zu 400.000 Euro eingeschätzt. Der Inhaltsschaden liege zwischen 35.000 und 50.000 Euro. Gebäude- und Inhaltsversicherungen lägen vor. Der Erstattungsumfang sei aber besonders für den Inhaltsschaden offen und aus den Erfahrungen mit der Flut im Jahr 2002 zum Teil problematisch. Der beantragte Zuschuss sei für Ersatzbeschaffung vorgesehen. Es werde bestätigt, dass es sich bei gewährten Leistungen um einen bloßen Überbrückungsbetrag handele, soweit eine Versicherung oder ein anderer privater Träger für geltend gemachte Schäden eintrittspflichtig sei oder andere Leistungsträger einschließlich der öffentlichen Hand für solche Fälle Leistungen anböten. Mit Schreiben vom 02.10.2013 teilte der X-Verein der Klägerin mit, dass ihr eine Soforthilfe in Höhe von 15.000 Euro aus dem Fonds der Hochwasserhilfe gewährt werde, um ungeachtet der zurückgestellten Auseinandersetzung mit der Versicherung bezüglich des Inhaltschadens mit dessen Behebung beginnen zu können. Sobald alle Unterlagen vorlägen und die Zahlung der Versicherung auf den Inhaltschaden bekannt sei, werde um entsprechende Informationen dazu gebeten. Am 09.10.2013 überwies die Y-Kasse den Betrag von 15.000 Euro auf das Geschäftskonto der Klägerin. Diese behandelte den Betrag nicht als erfolgswirksam. Mit Bescheid für 2013 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 04.12.2014 wurden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß festgestellt.
Bei einer Außenprüfung betrachtete der Prüfer die Soforthilfe von 15.000 Euro als Betriebseinnahme. Es handele sich nicht um eine Zuwendung zur allgemeinen Milderung der durch das Hochwasser verursachten wirtschaftlichen Notlage, die unabhängig von der beruflichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers und der Mittelverwendung gewährt worden sei. Die Klägerin sei telefonisch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung gemäß R 6.6 Abs. 5 Satz 3 (gemeint wohl: Satz 4) Einkommensteuer-Richtlinien –EStR– hingewiesen worden. Sie habe erklärt, auf die Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung zu verzichten.
Unter dem 12.04.2016 bestätigte die Y-Kasse S. K., dass sie am 08.10.2013 nach Vorschlag des X-Vereines eine Spende in Höhe von 15.000 Euro an die Klägerin unter der Postanschrift ihres Ausweichbüros überwiesen habe. Dieser Betrag stamme aus dem restlichen Spendenbestand der Sammlung des X-Vereins und der Bundesrechtsanwaltskammer aus dem Jahr 2002. Gesammelt worden sei damals innerhalb der Deutschen Anwaltschaft. Die Y-Kasse verwalte lediglich die restlichen Spendengelder. Auszahlungen würden nur nach Vorschlägen der v.g. Gremien vorgenommen. An die o.g. Spende seien keine Bedingungen oder Rückforderungsansprüche geknüpft. Ihre alleinige Ursache habe in der Bedürftigkeit aufgrund des erlittenen Schadens durch das Hochwasser im Jahre 2013 gelegen.
Mit geändertem Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28.04.2016 berücksichtigte der Beklagte u.a. die Soforthilfe als Betriebseinnahme. Dagegen legte die Klägerin unter dem 29.04.2016 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 30.12.2016 hat die Klägerin Klage erhoben.
Bei der Soforthilfe handele es sich nicht um einen Vorgriff auf Versicherungsleistungen. Die Y-Kasse e.V. sammele Spenden für bedürftige Rechtsanwälte. Bekannt sei der vor 130 Jahren gegründete Verein insbesondere wegen seiner Weihnachtsspenden an bedürftige Anwälte und deren Familien. Nach dem verheerenden Hochwasser im August 2002 hätten Anwälte aus ganz Deutschland gespendet. Der...