Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerrechtlicher Begriff des Krankenhauses. keine Gewerbesteuerbefreiung für Rehabilitationszentrum, das weder pflegerisch tätig ist noch eine stationäre Behandlung anbietet
Leitsatz (redaktionell)
1. Nicht zu den von der Gewebesteuer befreiten Krankenhäusern nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG zählt eine Rehabilitations-Einrichtung, die ganz überwiegend ambulante medizinische Leistungen abrechnet und nicht über die Möglichkeit einer stationären Behandlung sowie einer durchgängigen Vollverpflegung verfügt.
2. Wird ein Rehabilitationszentrum vorwiegend therapeutisch und nicht pflegerisch tätig, scheidet eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG aus (ebenso BFH v. 22.10.2003 I R 65/02). Eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i. S. dieser Vorschrift erfordert auch eine ausreichende Unterbringung und Verpflegung der Patienten. Eine ambulante Therapie der Patienten ist nicht als „Aufnahme” anzusehen. Eine solche setzt eine intensivere Form der Unterbringung voraus.
Normenkette
GewStG § 3 Nrn. 20d, 20b; AO § 67; KHG § 2 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2003 vom 11.11.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2011. Streitig ist, ob die Klägerin nach § 3 Nr. 20 b Gewerbesteuergesetz oder nach § 3 Nr. 20 d Gewerbesteuergesetz von der Gewerbesteuer befreit ist. Entscheidend hierfür ist, ob es sich bei der Klägerin um ein Krankenhaus im Sinne des § 3 Nr. 20 b Gewerbesteuergesetz i. V. m. § 67 Abgabenordnung oder um eine „Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen” gem. § 3 Nr. 20 d Gewerbesteuergesetz handelt.
Laut ... der Klägerin erbringt diese „....”. In einer Anlage zur Körperschaftsteuererklärung 2003 führte die Klägerin aus, dass ihre Tätigkeit gem. § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz von der Gewerbesteuer befreit sei. Es würden Leistungen erbracht, die der teilstationären Behandlung in einem Krankenhaus entsprächen. Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom 06.04.2005 den Gewerbesteuermessbetrag 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in Höhe von 0 EUR fest. Die Finanzbehörde führte bei der Klägerin aufgrund der Prüfungsanordnung vom 09.10.2009 eine Außenprüfung durch. Im Prüfungsbericht wurde abweichend von der bisherigen Sachbehandlung die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen einer gewerbesteuerfreien Tätigkeit nicht vorlägen, da die Klägerin weder ein Krankenhaus (§ 3 Nr. 20 b Gewerbesteuergesetz) noch eine Einrichtung im Sinne des § 3 Nr. 20 d Gewerbesteuergesetz betreibe. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2003 in der Folge mit Bescheid vom 11.11.2010 auf 1.030 EUR fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 09.12.2010 Einspruch ein und begehrte die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf 0 EUR, da sie ein Krankenhaus im Sinne des § 3 Nr. 20 b Gewerbesteuergesetz betreibe. Durch die Entscheidung vom 14.11.2011 (Blatt 51 ff der Rechtsbehelfsakte) wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin trägt vor, dass sie Rehabilitations- und Versorgungsleistungen auf dem Gebiet der Orthopädie und der Kardiologie erbringe, die zum größten Teil in der Form von ambulanten Anschlussheilbehandlungen durchgeführt würden. Der Sinn und Zweck der ambulanten Anschlussheilbehandlung sei der direkte Ersatz eines stationären Krankenhausaufenthalts, der der Entlastung der Krankenhäuser und der finanziellen Entlastung der Sozialversicherungsträger diene. Anschlussheilbehandlungen seien stationäre oder teilstationäre Leistungen zur Rehabilitation, die sich unmittelbar oder im engen zeitlichen Zusammenhang an eine Krankenhausbehandlung anschlössen. Diese seien nach den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenkassen durchzuführen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, sei die Klägerin gemäß den Vorgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation – sogenannte BAR-Richtlinien 2001 – folgendermaßen ausgestattet:
Die personelle Ausstattung sei mit der eines Krankenhauses, zumindest mit der einer teilstationären Rehabilitationseinrichtung vergleichbar. Neben dem Chefarzt und vier weiteren Ärzten seien im Streitjahr insbesondere zwei Krankenschwestern beschäftigt gewesen. Auf die Personalstatistik der Klägerin (Blatt 119 der Gerichtsakte) werde im Einzelnen verwiesen. Das gesamt Personal stehe in der Betriebszeit jederzeit zur Verfügung. Die räumliche Ausstattung der Klägerin bestehe insbesondere aus einem Sekretariat, der „Patientenannahme”, dem Archiv, Räumlichkeiten für Gymnastik und insbesondere Ergothe...