rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auch bei homogenem Teilnehmerkreis kein Werbungskostenabzug für eine vom Besuch der meisten touristisch interessanten Stätten Israels geprägte einwöchige Israel-Studienfahrt einer Gymnasiallehrerin für Deutsch, Kunst und Kunstgeschichte. kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stehen im Mittelpunkt einer einwöchigen Israel-Studienfahrt einer Lehrerin am Gymnasium für Deutsch, Kunst und Kunstgeschichte die meisten touristisch interessanten Stätten Israels, die auch bei bei Studienreisen von Touristikunternehmen bereist werden, und sind die ausschließlich beruflich veranlassten Zeitanteile der Reise von untergeordneter Bedeutung, so ist auch dann nicht von einer insgesamt nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung der Reise als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug auszugehen, wenn u. a. an der Reise ausschließlich Lehrer teilgenommen haben, auf die Belange der Lehrer eingehende Führungen durch Kunsthistoriker stattgefunden haben, Museen besucht wurden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Künstlern geboten wurde, die berufliche Veranlassung der Reise durch die Schulleistung bestätigt und ein Zuschuss zu den Reisekosten gewährt wurde.

2. Bei der Aufteilung der Reise in ausschließlich beruflich veranlasste bzw. nicht unerheblich auch privat veranlasste, „gemischte” Zeitanteile liegt auch insoweit kein ausschließlich beruflich veranlasster Reiseteil vor, als besondere Führungen bei allgemeintouristischen Zielen (Ziele von kunsthistorischem, religiösem oder archäologischem Interesse, Kibbuz, Museen, Gedenkstätten o.ä.) stattgefunden haben.

3. Auch wenn bei anderen an der Reise teilnehmenden Lehrern durch deren Finanzämter ein voller oder teilweiser Werbungskostenabzug anerkannt worden ist, kann das keinen Anspruch der Klägerin auf einen Werbungskostenabzug begründen; es besteht kein Anspruch des Steuerbürgers, dass auch ihm gegenüber zu seinen Gunsten unrechtmäßig verfahren wird. Es gibt zwar eine Gleichheit im Recht, aber keine Gleichheit im Gesetzbruch.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen Anerkennung der Kosten einer Studienreise nach Israel als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit.

Die Klägerin ist als Lehrerin für Deutsch-, Kunst- und Kunstgeschichte am Gymnasium nicht selbständig tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 erklärte sie bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit u.a. Werbungskosten iHv. DM 1.217,– für eine Studienreise nach Israel mit dem Thema Kultur- und Kunstlandschaft Israel.

In der Ankündigung hierzu heißt es (Blatt 78 FG-Akte):

„Durch Exkursionen in das Land, Begegnungen mit Künstlern und Museumsbesuche können die Teilnehmer vielfältiges Hintergrundwissen erwerben, das sie befähigen soll, den Kunstunterricht mit Wissen um die jüdische Kabbala, die Mythologie und die christliche Ikonographie zu bereichern und die Auswirkungen auf die Gegenwartskunst zu beobachten. Im fächerverbindenden Sinn sind folgende Schwerpunkte vorgesehen:

  • die Rolle von Religionen, Geschichte und Kunst in Israel,
  • Begegnungen mit jüdischer und christlicher Tradition,
  • Auf den Spuren der Römer,
  • Jerusalem, die heilige Stadt der großen Religionen und die Spiegelung in der Kunst

Zum Skizzieren vor Ort wird Gelegenheit sein”.

Folgendes Programm war vorgesehen:

15.2.2000

Flug von Berlin nach Tel Aviv, Begrüßung, Transfer zum Hotel

16.2.2000

Stadtrundfahrt Tel Aviv, Besuch des Kunstmuseums, Bummel durch Jaffa, Weiterfahrt an der Mittelmeerküste nach Cäsarea, Besuch von Cäsarea und Skizzierung des Aquädukts, Weiterfahrt in ein Künstlerdorf nahe Haifa, Besuch des Museums des Künstlers Yaako Dada, In Haifa Besuch des Hauses des Malers Manne Kazz mit Zeit zum Skizzieren, Übernachtung im Kibbuz in Galiläa

17.2.2000

Vormittags Führung durch den Kibbuz, Besichtigung von Tiberias, Kapernaum und Tabgha, Fahrt über die Golanhöhen, Übernachtung im Kibbuz

18.2.2000

Besuch der Ausgrabungen von Beit Shean (Römisches Theater), Weiterfahrt durch das Jordantal über Jericho nach Jerusalem, Halt im Wadi Kelt mit Ausblick auf das Wüstenkloster St. Georg.

19.2.2000

Ausflug zum Toten Meer, Besichtigung von Massada, Bademöglichkeit im Toten Meer, Wanderung im Naturpark Ein Gedi, Rückfahrt nach Jerusalem

20.2.2000

Fahrt auf den Ölberg, Besichtigung der Kirche der Nationen im Garten Gethsemane, Spaziergang durch die Altstadt, Besuch der Klagemauer, Felsendom, Al Aqsa, Via Dolorosa, Klagemauer und jüdisches Viertel. Nachmittags Besuch der Gedenkstätte Yad Vashem, Abends Folkloreveranstaltung fakultativ.

21.2.2000

Besuch der Chagall-Fenster im Hadassah Hospital, Israelmuseum und Schrein des Buches, Bummel durch Altstadt und Basar, Eventuell abends Besuch eines kulturellen Begegnungszentrums der Schriftstellerin L...

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