Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliches Eigentum und Investitionszulagenberechtigung bei Erwerb eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäudes. Kumulierungsverbot bei Investitionszulage und anderen Steuervergünstigungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Erwerber eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäudes wird wirtschaftlicher Eigentümer, wenn der Kaufvertrag das Datum der Beurkundung als Besitzübergang bestimmt und eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen wird. Davon erfasst sind auch einzelne Eigentumswohnungen, die der Veräußerer bereits vor Veräußerung des Gesamtobjekts an Dritte veräußert hatte, die jedoch von der zugunsten des Erwerbers des Gesamtobjekts eingetragenen Auflassungsvormerkung erfasst sind.

2. Die Investitionszulagenberechtigung des Bauträgers für vor dem 20.12.1999 begonnene Sanierungsarbeiten an einem Gebäude ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Erwerber einzelner Eigentumswohnungen Sonderabschreibungen nach § 7i EStG in Anspruch genommen haben.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG 1997 § 7i

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2012; Aktenzeichen III R 31/09)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 24. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2003 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Investitionszulage.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 5. September 2000 (UR Nr. …/2000 des Notars …) von … den in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundbesitz des Hinterhauses … in … für DM 14.000 für jede beim Verkäufer verbleibende Wohneinheit. Soweit der Verkäufer bereits Kaufverträge über Teileigentum abgeschlossen hatte, verpflichtete sich die Klägerin, diese Sondereigentumseinheiten aus der Haftung ihrer Auflassungsvormerkung zu entlassen. Unter § 6 vereinbarten die Vertragsparteien, dass der wirtschaftliche Übergang am Tag der Beurkundung stattfinden sollte. Der Verkäufer bewilligte der Klägerin eine Auflassungsvormerkung, die am 13. Oktober 2000 in das Grundbuch eingetragen wurde. Zugleich trat er der Klägerin seine Rechte an der Wohnungseigentümergemeinschaft ab und verpflichtete sich bei der Bestellung von Grundschulden zur Finanzierung des Kaufpreises mitzuwirken.

Der Verkäufer … hatte bereits mit notarieller Urkunde vom 13. November 1998 (UR Nr. /1998, Notar …) eine Teilungserklärung abgegeben, die den Grundbesitz in 43 Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten aufteilte. In der Folgezeit – vor dem 5. September 2000 – veräußerte er die Wohnungen mit den Nummern l, 3, 4, 6, 8-12, 14, 15, 17 – 20, 22 – 24, 28, 30 – 33 und 36 – 39 an einzelne Erwerber. Unter dem 26. Oktober 2000 legte das Grundbuchamt … die Wohnung-/Teileigentumsgrundbuchblätter … – … an und schloss das Grundbuchblatt zum Grundstück ….

Mit weiteren notariellem Vertrag vom 5. September 2000 (UR Nr. …/2000 des Notars …) verpflichtete sich die Klägerin gegenüber … das Gebäude entsprechend der Baubeschreibung zu sanieren. Die bereits an die Herrn … finanzierende … Bank abgetretenen Kaufpreisansprüche aus den jeweiligen Kaufverträgen sollten an die, die Klägerin finanzierende … Bank AG abgetreten werden. Sollte dieser Vorgang nur duch eine Rückabtretung der … Bank an Herrn … erfolgen, trat dieser seine Kaufpreisansprüche an die einzelnen Erwerber am 5. September 2000 an die Klägerin ab. Herr … konnte weiterhin Kaufverträge abschließen, jedoch nur unter den Bedingungen des notariellen Vertrages und einer Abtretung der Kaufpreise an die Klägerin bzw. die … Bank AG bei dem Vertragsabschluss mit den Dritten. Die Klägerin verpflichtete sich des weiteren der Verkäufer von allen mit dem Grundstück verbundenen Verpflichtungen freizustellen. Für die Abtretung der Kaufpreisansprüche verpflichtete die Klägerin sich zur Zahlung von DM 2.299.000.

In der Folgezeit sanierte die Klägerin das Objekt bis zum 29. Dezember 2000. Am 12. März 2002 beantragte sie eine Investitionszulage gemäß § 3 InvZulG 1999 in Höhe von DM 386.610. Der Antrag umfasste nicht die Wohnungen 7, 16, 21, 25 und 27. Mit Bescheid vom 26. April 2002 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Investitionszulage auf DM 333.332 unter Einbeziehung eines Investitionszulagenantrages für ein anderes Objekt in Höhe von DM 17.900 (= EUR 9.152,12) fest. Dabei kürzte er die Höhe der Investitionen von DM 3.304.443,24 um DM 29.000,01 (Buchhaltungskosten), DM 126.500,80 (in Anspruch genommener Skonto) und DM 28.942,86 (Aufwendungen für Kaufverträge etc.) auf DM 3.119.999,57. Dies ergab unter Berücksichtigung des Selbstbehalts den – aufgerundeten – Betrag von DM 333.332. Mit Antrag vom 7. Juni 2002 erweiterte die Klägerin ihren Antrag da...

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