Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Vereinbarung eines symbolischen Kaufpreises. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Grundsatz, dass sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung bemisst, gilt nicht, wenn die Vertragsparteien lediglich einen symbolischen Kaufpreis (hier: 5 DM) vereinbart haben, sie also den vereinbarten Betrag selbst nicht als ernsthaft vereinbarte Gegenleistung angesehen haben. In solchen Fällen ist die Grunderwerbsteuer nach dem sich aus § 138 BewG ergebenden Grundstückswert zu bemessen.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 8 Abs. 1-2, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BewG 1991 § 138 Abs. 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

 

Tatbestand

I.

Streitig ist bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer, ob der im Kaufvertrag als Kaufpreis bezeichnete Betrag von 5 DM als grunderwerbsteuerlich maßgebliche Gegenleistung im Sinne der § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) anzusehen ist oder ob statt dessen der Grundbesitzwert nach § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) maßgebend ist.

Die Kläger erwarben je einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem bebauten Grundstück Flurstück-Nrn. in der Gemarkung G mit einer Gesamtgröße von 1.484 qm. Nach dem notariellen Kaufvertrag (Angebotsbeurkundung vom 14.6.2000 und Angebotsannahme vom 7.7.2000) beträgt der Kaufpreis für das Grundstück mit aufstehenden Gebäuden 5 DM. In § 2 des Kaufvertrages – Anlage zum Protokoll vom 14.6.2000 UR Nr. des Notars J S – heißt es weiter: „Der Kaufpreis hat symbolische Bedeutung. Der Wert des Verkaufs für die Verkäufer besteht in den Entlastungen von z.B. öffentlich-rechtlichen Beschränkungen”. Die Abteilungen II und III des Grundbuchs enthalten keine Eintragungen.

Das zunächst beklagte Finanzamt D setzte mit je einem Bescheid vom 20.9.2000 an die beiden Kläger die Grunderwerbsteuer jeweils in Höhe von 402 DM fest und ging bei der Bemessungsgrundlage von einem Grundstückswert von 23.000 DM aus.

Zuvor hatte das Finanzamt am 7.9.2000 einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 7.7.2000 über 23.000 DM erlassen. Dagegen erhoben die Kläger Einspruch und gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung Klage, die beim Sächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 5 K 2438/00 geführt wird und noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 30.9.2000 legten die Kläger jeweils Einspruch gegen die Grunderwerbsteuerbescheide vom 20.9.2000 mit der Begründung ein, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Grundstückskaufvertrages der Erwerb nach § 3 Ziff. 1 GrEStG steuerfrei sei. Die Verkäufer (Erben S) hätten bereits früher versucht, den Grundbesitz an die Stadt R zum Kaufpreis von 1 DM zu verkaufen, was die Stadt aber abgelehnt habe. Der Stadt R und den Erben S sei klar geworden, dass das Verkaufsobjekt mit beträchtlichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen belastet sei. Das unter Denkmalschutz gestellte Objekt dürfe nur mit Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt D) zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt, umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert und seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Künftige Veräußerungsvorgänge seien der Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der enorme Aufwand für die Herstellung der weiteren Benutzbarkeit des denkmalgeschützten Objekts werde durch den vereinbarten Kaufpreis zum Ausdruck gebracht, zumal von dem Grundstück auch andere Gefahren ausgingen, die naturgemäß von einem Grundstück ausgehen würden.

Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 23.11.2000 zurück. Zwar sei die Bemessungsgrundlage bei einem Kauf grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, aber eine andere Betrachtungsweise sei geboten, wenn in Wirklichkeit gar kein Kaufpreis (Gegenleistung) vorliege, wenn zum Beispiel lediglich ein Kaufpreis in symbolischer Höhe vereinbart werde. Laut Kaufvertrag sei ein Kaufpreis von 5 DM festgelegt worden, welcher nach Angaben der Beteiligten nur eine symbolische Bedeutung habe (UR Seite 2, § 2). Den von den Klägern vorgetragenen Beweggründen für die Höhe des Kaufpreises fehle der Gegenleistungscharakter, so dass keine Gegenleistung ermittelbar sei. Daher sei gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 3 BewG bemessen worden.

Hiergegen haben sich die Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hätten eindeutig die Höhe der Gegenleistung durch den vereinbarten Kaufpreis nachgewiesen. Er betrage 5 DM. Der Einheitswert betrage zum Besteuerungszeitpunkt 2.200 DM. Sie würden sich auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren 5 K 2438/00 beziehen. In letzterem haben sie unter anderem vorgetragen, das Grundstück sei am allgemeinen Markt für den Preis von 1 DM angeboten worden. Die Kläger seien von der Sachbearbeiterin Frau K bei der Stadt R auf diese Kaufgelegenheit aufmerksam gemacht worden. Zum Beweis dafür haben ...

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