Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zu einer Teilwertabschreibung berechtigende dauernde Waldwertminderung wegen Durchforstung und Einschlag. Bewertung eines Waldbestandes
Leitsatz (redaktionell)
1. Weder eine im Rahmen der Bestandspflege vorgenommene Jungdurchforstung von 63 Festmetern noch der Eicheneinschlag von rund 19 Festmetern stellen einen zu einer dauernden Wertminderung des stehenden Holzes führenden Kahlschlag wesentlicher Flächen dar, der zu einer Teilwertabschreibung berechtigt.
2. Das stehende Holz zählt zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wobei der gesamte Waldbestand oder ein nach objektiven Kriterien abgrenzbarer Teil des stehenden Waldes nicht aber der einzelne Baum das Wirtschaftsgut bildet.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, §§ 13, 34b
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Waldwertminderung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei der Bewertung des Waldbestandes zu berücksichtigen ist.
Der Kläger erzielt mit einem Forstbetrieb von etwa 110 ha Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Gewinnermittlung erfolgt durch Überschußrechnung. Im Streitjahr führte er im Zuge der Forstbestandspflege eine Jungdurchforstung von 63 Festmetern und einen Eicheneinschlag von 18,54 Festmetern durch. Er erklärte zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 einen Verlust von 19.163 DM, von dem auf das Kalenderjahr 1999 4.791 DM entfielen. Ausweislich der Gewinnermittlung machte der Kläger „AfA gem. Abschn. 212 Abs. 1 EStR n.F.” von 10.992 DM als Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an. Mit Bescheid vom 9. Januar 2001 stellte er abweichend für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 einen Verlust von 8.171 DM fest, von dem auf das Kalenderjahr 1999 2.043 DM entfielen. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte am 21. Februar 2002 zurück. Daraufhin erhob der Kläger am 28. Februar 2002 Klage.
Er ist der Auffassung, die bis zum vorangegangenen Wirtschaftsjahr auf der Grundlage von Abschnitt 212 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) durchgeführte Waldwertminderung sei auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fortzuführen. Eine ordnungsgemäße Bilanzierung des Wirtschaftsgutes Wald gebiete die Berücksichtigung einer Wertminderung. Dies sei auch zur Vermeidung von finanziellen Härten aus Gründen der Billigkeit als geltendem Rechtsgrundsatz notwendig. Die Härten bestünden insbesondere aufgrund einer Bodenverschlechterung durch „versauerte Böden”, Nährstoffverarmung der Verwitterungsböden sowie Ablagerungen von Schwefel und Aluminium. Sie würden nicht mehr durch die ermäßigten Steuersätze des § 34b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeglichen. Sie würden noch verstärkt durch die Waldschadensbelastung und geringere Einschlagmengen. Der im Betriebswerk vorgeschlagene Nutzungssatz von 261 Festmetern sei nicht zuletzt durch eine nicht zuschußberechtigte Jungdurchforstung und eine fehlerhafte Bepflanzung mit Nadelholz erheblich unterschritten. Diese Umstände führten unabhängig von einem späteren Verkaufserlös zu einer Substanzverringerung und damit zu einem Verlust. Eine weitere Härte sei darin zu sehen, daß eine „Verrechnung” der Waldanschaffungskosten im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung nicht mehr möglich sei. Zudem müsse sich der Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes an der bislang praktizierten pauschalen Waldwertminderung festhalten lassen. Denn er – der Kläger – habe die Wertminderung zum Gegenstand der Waldinvestitionsrechnung gemacht. Auch liege in der Aufhebung der Regelung eine Abkehr von der Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns.
Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid 1999 vom 9. Januar 2001 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2002 dahingehend zu ändern, daß ein Verlust von 24.949 DM festgestellt wird,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt Abweisung.
Er trägt vor, der Anerkennung einer Waldwertminderung als Betriebsausgabe fehle die gesetzliche Grundlage. Nur wenn der Kläger einen flächenmäßig fest umgrenzten Großkahlschlag durchgeführt hätte, käme eine Herabsetzung der Anschaffungskosten in Betracht.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze vom 26. Februar und 25. April 2002, vom 10. April 2002 sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist nicht begründet.
a) Das stehende Holz zählt zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 19. Dezember 1962 IV 268/59 S, BFHE 77, 107, BStBl III 1963, 357; offengelassen in BFH-Urteil vom 10. November 1994 IV R 68/93, BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779). Es ist daher nicht ab...