Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur Verwendung des richtigen Vordrucks für die Vergütung von Mineralölsteuer. keine Hinweispflicht des HZA bei Verwendung des falschen Vordrucks. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 MinöStG ist gem. § 47 Abs. 2 S. 1 MinöStV auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck 1101 abzugeben. Wird innerhalb der Festsetzungsfrist lediglich ein Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 MinöStG auf dem dafür vorgesehenen Vordruck 1104 gestellt, kann der Antrag nicht den Ablauf Festsetzungsfrist in Bezug auf den Vergütungsanspruch gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 MinöStG hemmen.
2. Dem steht nicht entgegen, dass das HZA innerhalb der Festsetzungsfrist mitgeteilt hat, dass ein Anspruch auf Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG zusteht, der innerhalb bestimmter Fristen mit dem Vordruck 1101 zu beantragen ist. Wird stattdessen der Vordruck 1104 für eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG verwendet, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der in § 47 Abs. 2 Satz 2 MinöStV normierten Frist um eine wiedereinsetzungsfähige verfahrensrechtliche Ausschlussfrist handelt, denn im Streitfall ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist bereits deshalb nicht möglich, weil der formgerechte Vergütungsantrag erst nach Ablauf der einjährigen Festsetzungsfrist und damit zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch bereits erloschen war (§ 47 AO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO kommt nicht in Betracht, wenn ein Vergütungsantrag wie hier erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird.
Normenkette
MinöStG § 25 Abs. 1 S. 1 Nrn. 4-5, § 4 Abs. 1 Nr. 2; MinöStV § 47 Abs. 2; AO § 169 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 3, § 155 Abs. 4, § 89 S. 1; BGB § 242
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinöStG für im Kalenderjahr 2003 (Streitjahr) verwendetes Erdgas. Streitig ist, ob ein von der Klägerin für das Streitjahr gestellter Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG den Antrag auf Gewährung der streitgegenständlichen Vergütung umfasst oder ob der Anspruch wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist vor Antragstellung erloschen ist.
Die Klägerin, die dem Produzierenden Gewerbe angehört, betreibt zur Herstellung von Asphalt eine Asphaltmischanlage. Nach den Feststellungen des Beklagten erfolgte die Befeuerung des verwendeten Drehrohr-/Trommelofens im Streitjahr ausschließlich mittels Erdgasbrenners. Nach Auffassung des Beklagten wurde das eingesetzte Erdgas aufgrund des direkten Kontaktes zwischen der Brennerflamme und dem zu behandelnden Material (Zuschlagsstoffe) zu anderen Zwecken als zum Verheizen eingesetzt (vgl. Tz. 3.2 des Prüfungsberichts vom 08.06.2006, Behördenakte Bl. 118; Tz. 2 des Vermerks vom 06.08.2002 über eine Steueraufsichtsmaßnahme bei der Klägerin, Behördenakte Bl. 9).
Mit Schreiben vom 13.06.2002 (Posteingang beim damals zuständigen HZA L.) hatte die Klägerin die Steuerbefreiung für das in einer Trockentrommel verwendete Mineralöl gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG beantragt (Behördenakte Bl. 5). Unter Bezugnahme auf diesen Antrag vertrat das HZA L. mit Schreiben vom 06.11.2003 (Behördenakte Bl. 26/27) die Auffassung, für das im Trommelofen eingesetzte Mineralöl könne eine steuerfreie Verwendung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG zugelassen werden; im Hinblick auf den bestehenden unmittelbaren Kontakt der Brennerflamme mit den zu bearbeitenden Zuschlagstoffen handle es sich nicht um ein Verheizen. Einer Einzelerlaubnis durch das HZA bedürfe es nicht, da die steuerfreie Verwendung von Erdgas und Heizöl nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG gemäß Anlage 1 Nr. 1.1.2.2 und Nr. 2.2 zu § 21 MinöStV allgemein erlaubt sei. Die Klägerin habe rückwirkend zum 01.01.2001 einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinöStG für das steuerfrei verwendete Erdgas bzw. Heizöl. Die Vergütung sei jeweils mit Vordruck 1101 innerhalb bestimmter Fristen zu beantragen. Die Klägerin wurde ausdrücklich auf die noch zu beantragenden Vergütungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinöStG für die Jahre 2001, 2002 und 2003 und die jeweils maßgeblichen Vergütungssätze hingewiesen. Dem Schreiben des HZA L. vom 06.11.2003 soll ein Vordruck 1101 als Anlage beigefügt gewesen sein, was die Klägerin bestreitet.
Für das Streitjahr 2003 reichte die Klägerin am 22.04.2004 einen Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG auf dem dafür vorgesehenen Vordruck 1104 ein (Behördenakte Bl. 29f.)....