rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparabschreibung bei Erwerb eines stillgelegten Wasserkraftwerks und Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erst nach Erteilung der behördlichen Genehmigungen zur Wiederinbetriebnahme nach mehreren Jahren
Leitsatz (redaktionell)
1. In Bezug auf die Ansparabschreibung (§ 7g EStG in der vor 2008 gültigen Fassung) eines noch zu eröffnenden Betriebs muss die Betriebseröffnung im Jahr der Rücklagenbildung zwar noch nicht vollendet sein, die Investitionsentscheidung muss jedoch hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert sein. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (Anschluss an BFH-Rspr.).
2. Erwirbt der Steuerpflichtige ein schon länger nicht mehr in Betrieb befindliches, vom früheren Betreiber stillgelegtes Wasserkraftwerk, zu dessen Wiederinbetriebnahme u. a. die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen sowie die langwierige Einholung mehrerer behördlicher Genehmigungen erforderlich ist, so ist im Hinblick auf die Ansparabschreibung von einem neu zu eröffnenden Betrieb und nicht von einer Wiederaufnahme eines unterbrochenen bzw. ruhenden Geschäftsbetriebes auszugehen. Das gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige bereits im Kaufvertrag vertraglich zur Wiederinbetriebnahme des Wasserkraftwerks verpflichtet hat (im Streitfall: keine Ansparrücklagen für das 2001 erworbene Wasserkraftwerk in den Jahren 2002 und 2003 wegen der erst im Jahr 2005 nach Erteilung aller erforderlichen amtlichen Genehmigungen erfolgten verbindlichen Bestellung neuer wesentlicher Betriebsgrundlagen).
Normenkette
EStG 2002 § 7g Abs. 3, 5, 1
Tenor
1. Nach Klagerücknahme wird das Verfahren wegen Gewerbesteuermeßbetrag 2002 bis 2006 gemäß § 72 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung geänderten Steuerbescheide.
Der Kläger betreibt in Deutschland eine Anzahl von Wasserkraftanlagen in Form selbständiger gewerblicher Betriebe. Mit notariellem Vertrag erwarb er ein Grundstück in …, bebaut mit einem Turbinengebäude mit allen Rechten, Bestandteilen und dem Zubehör für das Betreiben einer Wasserkraftanlage. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich der Kläger zur Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage und Instandsetzung des Gebäudes zu einem Investitionsvolumen von mindestens … DM.
In der Eröffnungsbilanz aktivierte der Kläger die Wasserkraftanlagen als Betriebsvorrichtung in Höhe von … DM, das Grundstück mit … DM, das Turbinenhaus mit … DM und das Wasserrecht mit … DM. In den Jahren 2002 bis 2004 bildete der Kläger Ansparabschreibungen nach § 7g EStG.
Der Beklagte führte die Veranlagung für die Jahre 2002 bis 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 (AO) durch. Im Jahr 2007 wurde eine Betriebsprüfung angeordnet. Die gegen die Prüfungsanordnung gerichtete Klage wurde vom Kläger zurückgenommen (Einstellungsbeschluß in dem Verfahren …).
Die Betriebsprüfung stellte unter anderem fest, daß das Gewerbe zwar im März 2001 angemeldet worden war, Einkünfte jedoch erst ab Dezember 2006 erzielt wurden. Die baulichen Anlagen seien im Jahr 2006 fertiggestellt gewesen; die für den Betrieb des Wasserkraftwerks erforderlichen behördlichen Genehmigungen seien erst 2006 erteilt worden. Die verbindliche Bestellung des Stromerzeugers (Turbine mit Zubehör) sei im Jahr 2005 erfolgt. In den Streitjahren 2002 bis 2004 seien die Voraussetzungen für die Bildung der Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) mangels verbindlicher Bestellung nicht gegeben.
Die Betriebsprüfung qualifizierte die Aufwendungen des Klägers als Herstellungskosten: Ausweislich des Sachverständigengutachtens habe sich das Turbinengebäude in einem erneuerungsbedürftigen Zustand befunden, der einen Wertabschlag von insgesamt 40 % gerechtfertigt habe. Dach, Elektroinstallation, Türen, Tore, Fenster,Fußboden sowie Erdarbeiten hätten einen Beschädigungsgrad von 50 % aufgewiesen; Außenwand, Fassade und Tragekonstruktion 30%, Fundamente 25 % und die sonstigen Gewerke 100 %. Die erklärten Instandsetzungsmaßnahmen seien daher sämtlich den Herstellungskosten zuzurechnen.
Schließlich seien unter entsprechender Anwendung der amtlichen AfA-Tabelle die vom Kläger mit 10 Jahren angesetzten Nutzungsdauern für getätigte Investitionen wesentlich zu verlängern (Betriebsprüfungsbericht).
Der Beklagte machte sich die Prüfungsfeststellungen zueigen und erließ die streitgegenständlichen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheide. Der gegen diese Bescheide gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung 2009 – Blatt 58 der Rechtsbehelfsakte).
Der Kläger macht geltend, rechtliche Mängel der angegriffenen Bescheide ergäben sich aber vor allem aus der Verletzung materiellen Rech...