rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für einen Promotionsberater nicht als Betriebsausgaben abziehbar. berufliche Veranlassung einer Promotion
Leitsatz (redaktionell)
1. Erzielt die Steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Zahnärztin in einer eigenen Praxis, wendet sie sich zur Realierung ihres Promotionswunsches aufgrund einer Anzeige in der Zeitung an einen Promotionsberater und schließt sie mit diesem einen „Vertrag zur wissenschaftlichen Beratung”, demzufolge die Leistungen des Promotionsberaters und -vermittlers schwerpunktmäßig in der Mithilfe bei der Themenfindung der Doktorarbeit, der Analyse der gemäß den Prüfungsanordnungen in Betracht kommenden Fakultäten und der für das wissenschaftliche Fachgebiet der Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Lehrstühle sowie in dem Vorschlag eines Betreuers „Doktorvater”) und der letztlich erfolgten Herstellung des Kontaktes zu diesem bestehen, so sind die Zahlungen an den Promotionsberater unabhängig von dem Promotionsvorhaben in Gänze nicht mit einer vom Markt vergüteten Weiterqualifikation verbunden, sind auch nicht Voraussetzung für den berufsbegleitenden Erwerb des Doktortitels und können daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
2. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Erwerb eines Doktortitels sei im erheblichen Umfang privat (mit-)veranlasst. Ist ein Promotionsvorhaben auf das Erzielen steuerpflichtiger Einnahmen gerichtet, sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Grunde nach als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzuerkennen. Die berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn berufliche Kenntnisse mittels der Promotion vertieft und erweitert werden.
3. Nur Aufwendungen für Promotionen, bei denen – im Einzelfall objektiv nachvollziehbar – eine originär gesellschaftlich bedingte, titelinduzierte und einkommensneutrale Motivation und nicht eine qualifikationsinduzierte, beruflich veranlasste und damit einkommensrelevante Motivation im Vordergrund steht, sind dem steuerlich nicht relevanten Bereich der Einkommensverwendung zuzurechnen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Promotionsberater Betriebsausgaben sind.
Die Klägerin erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zahnärztin in einer eigenen Praxis. Da sie seit langem den Wunsch hegte, zu promovieren, wandte sie sich aufgrund einer Anzeige in der Zeitung „D. W.” an Priv.-Doz. Dr. Dr. Y., Institiut zur Wissenschaftsberatung, B.. und schloss mit diesem am 19.01.2008 einen „Vertrag zur wissenschaftlichen Beratung”, demzufolge „das Institut” auf Grundlage einer intensiven wissenschaftlichen Beratung mit aktiver Unterstützung der Klägerin für deren Promotion eine praktikable Themenstellung, eine Fakultät und einen Betreuer „Doktorvater”) finden sollte. Aufgrund der Erfahrungen „des Instituts” und des Betreuers werde in Zusammenarbeit mit der Klägerin ein Thema aus Bereichen gefunden, die zu den Qualifikationen, Kenntnissen und Erfahrungen der Klägerin gut passten. Dadurch werde es der Klägerin ermöglicht, ihre bislang erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen für die Anfertigung einer Dissertation möglichst effizient zu nutzen und auf diese Weise ihren Arbeitsaufwand zu senken. Praktikable Themen, die zu einer Promotion in einem zahnmedizinischen wissenschaftlichen Fachbereich führten, seien ausführlich besprochen wurden. „Das Institut” analysiere die für das wissenschaftliche Fachgebiet der Klägerin geltenden Prüfungsordnungen deutscher Fakultäten, um aufgrund der sehr unterschiedlichen Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand bzw. Zulassung zum Promotionsverfahren (Erwerb von Scheinen, Examensnote, Sprachkenntnisse usw.) eine praktikable Variante ihrer externen Promotion auszuwählen. Der Betreuer müsse aufgrund einer Professur oder Habilitation das Recht zur Betreuung von Doktoranten an einer deutschen Hochschule haben. Die Fakultät, an der die Klägerin promoviere, müsse zu einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule (Universität) mit vollem (staatlich vergebenem) Promotionsrecht gehören. Doktortitel, die an dieser Fakultät verliehen würden, müssten ohne Einschränkung führbar sein. Die Klägerin werde unverzüglich mit dem von „dem Institut” vorgeschlagenen Betreuer Kontakt aufnehmen und in diesem Kontext etwa erforderliche Vorleistungen (z.B. Anfertigung eines Exposés, einer Arbeitsgliederung, eines Arbeitsplanes) umgehend erbringen. Diese Aktivitäten würden vom „Institut” in geeigneter Weise unterstützt (z.B. Konsultationsmöglichkeiten, Informationen zu den Promotionsanforderungen). „Das Institut” werde für die genannten Leistungen ein Honorar von 18.000 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer erhalten, wenn die Klägerin sowohl mit dem Thema als auch mit dem vom „Institut” vorgeschlagenen Betreuer und der Fakultät einverstanden sei. Die Zahlung des Honorars erfolge in drei Teilbeträgen: 10.00...