rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Steuerabzug für Aufwendungen für eine Teilungsversteigerung im Zusammenhang mit einer anstehenden Ehescheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Hält es der Steuerpflichtige infolge der anstehenden Ehescheidung und somit aus persönlichen Gründen für unzumutbar, eine Teileigentumsgemeinschaft mit seiner Ehefrau bezüglich eines vermieteten Grundstücks fortzuführen, und beantragt er deswegen, im Wege der Teilungsversteigerung die Teileigentumsgemeinschaft aufzulösen, so sind die Aufwendungen für die Teilungsversteigerung (Anwalts- und Gerichtskosten) mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Da die Teilungsversteigerung nicht mehr in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern mit der beabsichtigten Beendigung der Erzielung dieser Einkünfte steht, scheidet ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Teilungsversteigerung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jedenfalls dann aus, wenn für den Steuerpflichtigen letztendlich nach Abzug aller Unkosten ein Vermögenswert übrig bleibt.
2. Mit einer Ehescheidung zusammenhängende Kosten sind nur insoweit als „zwangsläufig” zu beurteilen, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung der Ehescheidung entstanden sind. Deshalb sind Aufwendungen für die außergewöhnliche vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Folge der Ehescheidung, worunter z. B. auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung eines Familienhauses fallen, nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dem BFH-Urteil v. 12.5.2011 (VI R 42/10) ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Behörden oder Gerichten entstehen, nunmehr als zwangsläufig zu betrachten und damit außergewöhnliche Belastungen sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1-2; BGB §§ 749, 752-753
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für eine Teilungsversteigerung geltend machen kann.
Der Kläger war gemeinsam mit seiner seit 2009 geschiedenen Ehefrau Eigentümer eines 1981 erworbenen Grundstückes in T., das in den Vorjahren vermietet worden war. Im Rahmen der Steuererklärungen wurden keine Werbungskosten für Schuldzinsen für dieses Grundstück, sondern nur für eine Eigentumswohnung in B angesetzt. Da die geschiedene Ehefrau einem gemeinsamen Verkauf nicht zustimmte und die Eigentumsgemeinschaft aus Sicht des Klägers nicht aufrechterhalten werden konnte, beantragte er, im Wege der Teilungsversteigerung die Teileigentumsgemeinschaft aufzulösen. Im Rahmen eines Vergleiches vor dem Amtsgericht – Familiengericht – vom 12. Januar 2009 vereinbarte der Kläger mit seiner ehemaligen Ehefrau, dass sie das Grundstück in T., dessen Verkehrswert im Rahmen eines Gutachtens mit EUR 240.000 geschätzt worden war, erhält und er die ebenfalls im gemeinsamen Eigentum stehende Eigentumswohnung in B.. Der Kläger sollte seine ehemalige Ehefrau von einem Kredit mit einer Restschuld in Höhe von ca. EUR 55.000 freistellen und diese sollte an den Kläger EUR 25.000 zahlen. Der Unterhalt der ehemaligen Ehefrau für 2009 wurde auf EUR 13.000 beziffert, der aufgrund der Vereinbarung als getilgt gelten sollte. Das Amtsgericht T hob das Teilungsverfahren mit Beschluss vom 26. Januar 2009 (K 87/07) auf. Für das Teilungsversteigerungsverfahren hatte der Kläger 2009 Kosten in Höhe von EUR 1.656 (Anwaltsrechnung vom 24. Februar 2009 und Gerichtskostenrechung vom 19. Februar 2009) gezahlt.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2009 fest, wobei er die Aufwendungen für die Teilungsversteigerung nicht berücksichtigte. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. April 2012 änderte er den vorangegangenen Bescheid und setzte die Einkommensteuer 2009 wegen hier nicht streitiger Punkte nunmehr auf EUR 9.938 fest.
Der Kläger bringt vor, die Aufwendungen für die Teilungsversteigerung seien entweder als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Wegen der Haltung seiner geschiedenen Ehefrau habe es sich um ein aufgedrängtes kostenpflichtiges Verfahren gehandelt, dem er nicht habe ausweichen können. Die Aufrechterhaltung der Eigentumsgemeinschaft mit der geschiedenen Ehefrau habe ihm nicht zugemutet werden können. Die Teilungsversteigerung habe jedoch bewirkt, dass die ehemalige Ehefrau eingelenkt habe. Die Teilungsversteigerung sei auch auf einen Mehrerlös und damit einen Ertrag gerichtet gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 23. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2012 dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um EUR 1.656 gemindert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass die Kosten der Te...