rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA wegen unangemessenem Geschäftsführergehalt
Leitsatz (redaktionell)
Zeigt sich im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs, dass die Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH hinsichtlich der Unternehmensgröße, festgemacht an der Mitarbeiterzahl, deutlich unterhalb des Medians vergleichbarer Vergütungen liegt und hinsichtlich der Umsatzkraft des Unternehmens den Durchschnitt im oberen Quartil der Vergütungen vergleichbarer Fremdgeschäftsführer um rd. 7 % übersteigt, kann nicht isoliert auf letzteres abgehoben und von einer vGA ausgegangen werden.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 12.02.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2004 wird hinsichtlich der Feststellungen des zu versteuernden Einkommens, der Tarifbelastung und des Einkommens i.S.d. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG aufgehoben. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1998 vom 13.01.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2004 wird aufgehoben. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1998 vom 13.01.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2004 wird aufgehoben. Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1998 vom 13.01.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2004 wird aufgehoben. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 vom 13.01.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2004 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob auf Grund der Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung an diesen vorliegt.
Die Klägerin betreibt ein Dentallabor. Ihr Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer erhielt ab dem 01.09.1993 ein monatliches Grundgehalt von 17.000 DM und ab dem 01.01.1997 ein solches von 18.000 DM. Darüber hinaus stand ihm eine Tantieme in Höhe von 15% zu. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder in Folge von Berufsunfähigkeit nach zehnjähriger Dienstzeit war dem am 20.03.1959 geborenen Geschäftsführer ein monatliches Ruhegehalt von 5.200 DM zugesagt. Dem Geschäftsführer war gestattet, den Geschäftswagen auch für Privatfahrten und Fahrten Wohnung-Betriebsstätte zu nutzen. Zu seinen Aufgaben gehörte die Auftragsbeschaffung, die ständige Beratung der Ärztekundschaft, der Einsatz und die Anleitung der Mitarbeiter, die Überwachung der Arbeiten, die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter, die Prüfung der Produkte, die Instandhaltung der Maschinen und des technischen Geräts, die persönliche produktive Arbeit sowie die notwendigen kaufmännischen Arbeiten. 1995 erzielte die Klägerin einen Umsatz i.H. von 1.098.696 DM, 1996 i.H. von 1.095.758 DM, 1997 i.H. von 1.322.339 DM, 1998 i.H. von 885.245 DM, 1999 i.H. von 974.279 DM, 2000 i.H. von 1.137.435 DM, 2001 i.H. von 1.055.106 DM und 2002 i.H. von 605.738 Euro. Der Gewinn betrug 1995 83.744 DM, 1996 111.310 DM, 1997 121.108,90 DM, 1998 -11.161,27 DM, 1999 45.059 DM, 2000 134.820 DM, 2001 70.976 DM und 2002 55.329 Euro. 1997 beschäftigte die Klägerin 20 Arbeitnehmer und 1998 noch 15 Arbeitnehmer.
Eine im Jahr 2002 bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung für 1998 bis 2000 stellte auf Grund der Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers verdeckte Gewinnausschüttungen i.H. von 54.000 DM für 1998, i.H. von 68.795 DM für 1999 sowie von 67.765 DM für 2000 fest, nachdem bereits die Vorprüfung für die Jahre 1994 und 1995 aus demselben Grunde verdeckte Gewinnausschüttungen i.H. von 40.000 DM bzw. von 50.000 DM festgestellt hatte. Für das Streitjahr ermittelte die Außenprüfung eine Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers i.H. von 233.767 DM bestehend aus dem Grundgehalt von (12 × 18.000 DM =) 216.000 DM, der Pensionszusage, die sie mit 12.547 DM im Streitjahr bewertete und des geldwerten Vorteils der Kfz-Nutzung, den die Außenprüfung mit 5.220 DM ermittelte. Als unangemessen betrachtete die Außenprüfung im Streitjahr allerdings nur das Grundgehalt i.H. von 18.000 DM monatlich. Angemessen seien nur 13.500 DM monatlich.
Entsprechend diesen Feststellungen hob der Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2003 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1998 vom 26.01.2000, der einen verbleibenden Verlust von -15.878 DM feststellte, auf. Ebenfalls mit Bescheid vom 13.01.2003 änderte der Beklagte den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Körperschaftsteuergesetz 1998 – KStG – zum 31.12.1998 vom 26.01.2000, in dem...