Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführerhaftung. Schätzung nach fruchtlosem Verstreichen der Abgabefrist. Verschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der GmbH-Geschäftsführer kann einer Inhaftungnahme für rückständige Steuern der Gesellschaft nicht mit dem Hinweis begegnen, in begründeten Einzelfällen sei eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni möglich, wenn die Schätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen durch das Finanzamt nach fruchtlosem Verstreichen der bis zum 28.2. verlängerten Frist für die Abgabe der Steuererklärung erfolgte, und ein weitergehender Fristverlängerungsantrag nicht gestellt worden ist.

2. Die Beauftragung eines Steuerberaters allein genügt nicht, ein Haftungsverschulden des Geschäftsführers wegen Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft auszuschließen.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 34, 69

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.02.2006; Aktenzeichen VII B 253/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für deren rückständige Steuern und Abgaben in Haftung genommen werden durfte.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid vom 06.06.02 in Gestalt einer Einspruchsentscheidung vom 02.05.03, mit dem sie gem. §§ 69, 34 AO als Geschäftsführerin für folgende Rückstände der Fa. G. Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsinstallationsgesellschaft mbH (GmbH) in Anspruch genommen worden ist: Umsatzsteuer 1. Vj. 2001 2.381,44 EUR, Umsatzsteuer 1999 3.136,26 EUR, Körperschaftsteuer 1999 1.022,58 EUR, Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1999 56,24 EUR, Verspätungszuschlag zur Lohnsteuer 1/01 40,90 EUR wegen verspäteter Anmeldung und Abführung, Säumniszuschläge bis 23.05.01 zur Umsatzsteuer November 1999 1.499,62 EUR und zur Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2000 300,53 EUR wegen verspäteter Zahlung = gesamt 8.437,57 EUR. Die Klägerin war vom 01.01.97 bis 23.05.01 alleinverantwortliche Geschäftsführerin der GmbH, ihre Haftungsinanspruchnahme erfolgte, nachdem die GmbH für 1999 Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuersteuererklärung und auch eine Gewinnermittlung nicht eingereicht und der Beklagte am 01.08.01 Schätzungsbescheide erlassen hatte. Zuvor war eine stillschweigend gewährte Fristverlängerung bis 28.02.01 zur Einreichung der Steuererklärungen 1999 verstrichen, ein weiterer Fristverlängerungsantrag war nach Aktenlage nicht gestellt worden. Den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das 1. Quartal 01 hat der Beklagte anhand einer am 11.11.02 bei ihm eingegangenen und von der Klägerin unterzeichneten Umsatzsteuer-Voranmeldung berichtigt.

Die frühere Klägervertreterin hat die Klage damit begründet, bis zum 10.04.01 sei eine fristgerechte Anmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuer 1. Quartal 01 „der Klägerin nach eigener Aussage nicht möglich (gewesen), da sich dafür notwendige Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft befanden.” Hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1999 sei entscheidend, dass die Klägerin bereits zum 23.05.01 als Geschäftsführerin abberufen worden sei – „in begründeten Einzelfallen (sei) sogar bis zum 30. Juni” eine Fristverlängerung möglich. Zudem habe die Klägerin einen Steuerberater zur Einhaltung der steuerlichen Pflichten der GmbH „mit der Mitwirkung beauftragt. Ein Verschulden für eine verspätete Festsetzung ist nicht zu verzeichnen.”

Mit Schriftsatz vom 28.11.03 hat die Klägervertreterin erklärt, zum „Nachweis, dass die Klägerin kein Verschulden für eine nicht rechtzeitige Festsetzung trifft, wird die Klägerin nunmehr versuchen, den chronologischen Ablauf der Vorgänge im Jahr 2000 und 2001 festzustellen. Hierzu ist Rücksprache mit dem damaligen steuerlichen Berater und Aufarbeitung des Schriftwechsels mit der Staatsanwaltschaft notwendig.” Dies sei allerdings sehr zeitaufwendig, Fristverlängerung bis 31.01.04 werde erbeten. In einem weiteren Schriftsatz vom 15.05.04 hat die Klägervertreterin nach zahlreichen Fristverlängerungen durch das Gericht ausgeführt, der Strafverteidiger der Klägerin habe ihr versichert, die Klägerin treffe keine Schuld daran, „dass die von mir im finanzgerichtlichen Verfahren angeforderten Angaben und Unterlagen noch nicht vollständig beigebracht wurden”, auf den dem Schriftsatz beigefügten Schriftsatz vom 14.05.04 des Strafverteidigers wird Bezug genommen. Danach hat die Klägervertreterin nichts mehr von sich hören lassen.

Der nunmehr bestellte Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe ihm wenige Tage vor der Verhandlung telefonisch mitgeteilt, ihr seinerzeitiger Steuerberater habe ihr gesagt, er habe beim Beklagten einen weiteren Fristverlängerungsantrag für die Zeit nach dem 28.02.01 gestellt. Für welchen Zeitraum der Fristverlängerungsantrag gestellt worden sei, habe die Klägerin ihm allerdings nicht mitgeteilt.

Der Klägerinvertreter beantragt,

den Haftungsbescheid vom 06.06.02 in Gestalt der Einsp...

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