Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Nutzung einer Wohnung in einer Immobilie eines Angehörigen und vom Steuerpflichtigen getragenen Kosten für die Sanierung des Daches der ihm nicht gehörenden Immobilie
Leitsatz (redaktionell)
Lebt der Steuerpflichtige in einer Wohnung im Dachgeschoss des Hauses einer Angehörigen und zahlt er dieser – ohne Abschluss eines förmlichen Mietvertrags – ein in den Überweisungen als Miete bezeichnetes Entgelt, so kann er für die von ihm ebenfalls bezahlten Aufwendungen für eine Dachsanierung nicht die Steuererermäßigung für Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG in Anspruch nehmen. Das gilt unabhängig davon, ob die Wohnungsüberlassung durch die Angehörige im Rahmen eines Mietverhältnisses oder unentgeltlich erfolgt ist.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig sind die Kosten einer Dachsanierung als haushaltsnahe Dienstleistung.
Der Kläger erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Gewerbebetrieb. Er ist Eigentümer eines Hauses im X-Weg in Y. Dort wohnte er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er zog am …2017 in den Z-Weg in Y und meldete dies als seinen Nebenwohnsitz an. Dieses Objekt steht im Eigentum seiner Mutter. Er zahlte an seine Mutter im Jahr 2017 am …2017 EUR …, am …2017, …2017 und …2017 jeweils EUR … mit dem Betreff „Miete”. Spätestens im April 2018 zog er wieder in das Haus im X-Weg in Y.
Laut einer gerichtlichen Verfügung war es dem Kläger untersagt, vor dem … Februar 2018 in sein Eigentum zu ziehen.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 machte der Kläger haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von EUR … als Handwerkerleistung geltend und legte eine Rechnung der Fa. A GbR vom …2017 über EUR … mit dem Betreff „Materiallieferung, Beginn der Dacharbeiten” vor. Des Weiteren reichte er eine Rechnung dieser Firma vom …2017 über eine Dacheindeckung über EUR … ein. Ausgewiesen waren darin 220 Stunden × EUR … = EUR … an Arbeitskosten. Beide Rechnungen waren an den Kläger mit der Anschrift Z-Weg 2 in Y adressiert. Der Kläger zahlte an die Fa. A GbR im Jahr 2017 einen Betrag von EUR …. Den Betrag von EUR … ermittelte er, indem er den Anteil der Arbeitsleistung mit 44,35% ansetzte und aus dem gezahlten Betrag den entsprechenden Anteil errechnete.
Mit Bescheid vom …2018 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2017 auf EUR … und den Solidaritätszuschlag auf EUR … fest. Dabei berücksichtigte er die Handwerkerleistungen mit der Begründung nicht, dass es sich bei dem Objekt um Eigentum der Mutter handele. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom …2020 als unbegründet zurückwies.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er im Jahr 2017 einen eigenen Haushalt als Mieter im 2. Obergeschoss im Haus seiner Mutter geführt habe. Zuvor habe der Bruder des Klägers mit Frau und zwei Kindern dort gewohnt. Einen schriftlichen Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter habe es nicht gegeben, er habe unentgeltlich im Haus gewohnt und nur Betriebskosten entrichtet. Er sei vorübergehend aus seinem Haus ausgezogen, weil er sich von seiner Frau getrennt habe. Nachdem sie dort ausgezogen sei, wäre er wieder in sein Haus eingezogen. Während der Nutzung habe sich im Juni/Juli 2017 herausgestellt, dass es in eine Abstellkammer im Dachgeschoss hereinregne. Eine Reparatur sei zu aufwendig gewesen, weswegen er den Auftrag als Nutzer der Wohnung zur Dacherneuerung ausgelöst habe. Er habe als Inhaber eines Haushalts Anspruch auf die Steuerminderung. Es sei unerheblich, dass er nicht der Eigentümer sei.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom …2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …2020 dahingehend zu ändern, dass haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von EUR … berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger mit seiner Mutter kein Mietverhältnis begründet habe und damit nicht über einen Haushalt verfügt habe. Ihm fehle das wirtschaftliche Eigentum am Wohnobjekt. Die an die Mutter gezahlten Beträge seien keine Miete, sondern lediglich Kostenbeteiligungen. Die Dacheindeckung sei für zwei Haushalte vorgenommen worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftstücke, die zu Gericht gereichten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2020 Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger mit Verfügung vom 25. Mai 2020, zugestellt am 27. Mai 2020, aufgefordert, bis 30. Juni 2020 die Tatsachen und Beweismittel anzugeben bzw. vorzulegen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühlt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist u...