rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Investitionszulage für Brechen, Sortieren, Waschen und Mischen im Bergbau gewonnener Natursteine, da kein „Verarbeitendes Gewerbe”. Auslegung des Begriffs „Verarbeitendes Gewerbe” in Anlehnung an das Statistikrecht verfassungsrechtlich unbedenklich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Verarbeitendes Gewerbe” ist auch für das Investitionszulagenrecht auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige (hier: WZ 93) abzustellen.

2. Die Anknüpfung an das Statistikrecht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Durch das Brechen, Sortieren, Waschen und Mischen von im Bergbau gewonnenen Natursteinen wird weder ein anderes Produkt hergestellt noch ein Erzeugnis veredelt. Die Tätigkeit ist vollumfänglich der Urproduktion und nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.

 

Normenkette

InvZulG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist.

Die Klägerin unterhält auf dem Steinbruchgelände der B GmbH & Co KG eine Anlage, mit der das aus dem Steinbruch angelieferte Gesteinsmaterial gereinigt und sodann mehrfach gebrochen und gesiebt wird. Für diese Anlage schaffte die Klägerin in den Streitjahren 2000 bis 2002 Brecher- und Siebmaschinen, Silos, Förderbänder, Kaskadensichter, Entstaubungstechnik, Steuer- und Regeltechnik, eine Gleisschotterproduktions- und -reinigungsanlage sowie mehrere Personal Computer an. Ihrem Antrag auf Investitionszulage für 2000 gab das zunächst zuständige Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung statt. Später hob es den Bescheid über Investitionszulage in Höhe von 152.501,– DM auf, da es aufgrund einer betriebsnahen Veranlagung zu der Auffassung gelangt war, die Tätigkeit der Klägerin sei nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Die Anträge der Klägerin auf Investitionszulage für 2001 in Höhe von 806.728,– DM sowie für 2002 in Höhe von 11.653,50 EUR lehnte es mit dieser Begründung ab.

Die Einsprüche der Klägerin wies der zuständig gewordene Beklagte als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. In Ihrem Betrieb gehe es nicht nur um das bloße Zerkleinern von Steinen. Es finde eine präzise Formgebung statt, die als substantielle Veränderung zu qualifizieren sei. Die hergestellten Produkte müssten präzisen Maßen und Formen genügen.

Zum streitigen Bearbeitungsprozess hat die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts vorgetragen, das angelieferte Rohhaufwerk (im Steinbruch gesprengtes Rohmaterial) werde über einen Aufgabebunker der Verarbeitungsanlage der Klägerin zugeführt. Das Rohmaterial weise eine Korngröße von ca. 0 – 1000 mm auf und sei teilweise mit lehmigen Bestandteilen verunreinigt. In einem ersten Schritt werde das Gesteinsmaterial durch eine Vorabsiebung von schädlichen (lehmigen) Bestandteilen getrennt. Das gereinigte Material werde in einem Primärbrecher (Backenbrecher) auf eine Korngröße von ca. 0 – 400 mm zerkleinert. In der nächsten Verfahrensstufe würden die Körner größer 150 mm zum Verkauf als Wasserbausteine abgesiebt. Das Material 0 – 150 mm werde über ein Puffersilo dem Sekundärbrecher (Kegelbrecher) zugeführt, der es auf 0 – 90 mm zerkleinere. Dabei werde gleichzeitig der Anteil der plattig anfallenden Körner auf unter 50 % gesenkt, womit die Mindestanforderungen für die Anwendung in Asphaltschichten geschaffen würden. Das Material werde sodann weiter zerkleinert, bis die Korngröße von unter 63 mm erreicht sei. Der Kornanteil 32 – 63 mm könne als Gleisschotter abgesiebt werden. Das Material 0 – 32 mm (bzw. 45 mm ohne Gleisschotter) werde über ein weiteres Puffersilo einer Absiebung zugeführt, die es in Gesteinskörnungen von 0 – 8, 8 – 16, 16 – 32 und 32 – 45 mm trenne. Die Körnungen würden sodann in Silos gelagert. Sie entsprächen den technischen Lieferbedingungen für Gestein (TL-Gestein) und könnten als Einzelkörnungen (z. B. für Asphalttragschichten) verkauft bzw. über Dosiereinrichtungen nach festgelegten Rezepturen zu Baustoffgemischen zusammen gesetzt werden. Für den Einsatz in Asphaltdeckschichten bzw. in Fahrbahndecken aus Beton seien die hergestellten Körnungen noch nicht geeignet. Daher würden die Körnungen, soweit sie nicht verkauft würden, einem Tertiärbrecher (Kegelbrecher) zugeführt und zu einem Korngemisch 0 – 22 zerkleinert. Das Gemisch werde durch zwei Siebmaschinen in die Körnungen 0 – 2, 2 – 5, 5 – 8, 8 – 11, 11 – 16 und 16 – 22 mm getrennt und in Silos gelagert. Die so erzeugten Körnungen wiesen eine Plattigkeit von weniger als 20 % auf und könnten sowohl in Asphaltdeckschichten als auch in Betonfahrbahndecken eingesetzt werden. Für den Einsatz in Fahrbahndecken sei unter anderem der Widerstand gegen Zertrümmerung wichtig. Die Masse der Absplitterungen hänge dabei wesentlich von den Gesteinseigenschaften ab. Maßgebend sei aber...

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