rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 6.400,– DM festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH. Ihre Klage richtet sich gegen die Behandlung des Steuerabzugsbetrages gemäß § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Steueränderungsgesetz vom 16. März 1990 –DBStÄndG– (GBl DDR I 1990, 195) i.V.m. § 58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) bei der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31.12.1991.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) hat mit Körperschaftsteuerbescheid 1991 vom 6. April 1993 die tarifliche Körperschaftsteuer von 14.244,– DM um den beantragten Steuerabzugsbetrag gemindert und die Körperschaftsteuer mit 4.244,– DM festgesetzt.

In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1991 ordnete die Klägerin den Steuerabzugsbetrag von 10.000,– DM als nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Vermögensmehrung dem nichtbelasteten Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02) zu. Insoweit folgte das FA der Klägerin im Bescheid vom 19. April 1993 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1991, gliederte jedoch darüberhinaus unter entsprechender Anwendung des § 34 KStG einen dem Steuerabzugsbetrag entsprechenden Betrag von 10.000,– DM von dem belasteten Teil des Eigenkapitals (hier: EK 50) auf das EK 02 um.

Die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1991 stellt sich wie folgt dar:

Summe

EK 50

EK 02

lt. Klägerin

49.733

14.034

35.699

lt. FA

49.733

4.034

45.699

Der Einspruch der Klägerin gegen die Umgliederung des Betrages von 10.000,– DM, zunächst im Bescheid vom 19. April 1993, später in dem aus anderen Gründen geänderten Bescheid vom 11. November 1993, hatte keinen Erfolg.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Nach Auffassung der Klägerin ist § 34 KStG nicht auf den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG anwendbar. Der Steuerabzugsbetrag sei eine eigenständige steuerfreie öffentliche Zuwendung bzw. finanzielle Förderung, die in Form eines unmittelbar von der Steuer abzugsfähigen Betrages den neu gegründeten Unternehmen in den neuen Bundesländern gewährt werde. Das vereinfachte Verfahren, den Zuschuß unmittelbar durch Verrechnung mit fälligen Steuerbeträgen zu verrechnen, sei keinesfalls dem Erlaß der Steuer nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) oder der niedrigeren Steuerfestsetzung nach § 163 AO 1977 gleichzusetzen. § 34 KStG könne auch nicht analog auf § 9 Abs. 1 DBStÄndG Anwendung finden.

Die Umgliederung durch das FA führe im Ergebnis zur Aufhebung des Steuerabzugsbetrages, da im Falle der Ausschüttung aus dem EK 02 sich für den umgegliederten Teil eine Körperschaftsteuererhöhung ergebe. Beim Empfänger sei die Ausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen und unterliege dort der Einkommensteuer, so daß im Ergebnis auch bei Anrechnung der durch die Ausschüttung aus dem EK 02 ausgelösten Körperschaftsteuererhöhung auf die zu zahlende Einkommensteuer der Steuervorteil des Steuerabzugsbetrages durch die zu zahlende Einkommensteuer aufgehoben werde. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck der Einführung des Steuerabzugsbetrages, mit der eine endgültige Entlastung der neu gegründeten Betriebe habe erreicht werden sollen. Folge man der Rechtsauffassung des FA, so trete die durch den Steuerabzugsbetrag gewollte Förderung der Unternehmer nur dann ein, wenn die Gewinne bei der Kapitalgesellschaft verblieben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Änderung des Bescheides vom 11. November 1993 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1991 und der Einspruchsentscheidung vom 11. April 1994 die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals festzustellen mit

ungemildert belasteter Teilbetrag (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG)

EK 50

14.034,– DM

nicht mit KSt belasteter Teilbetrag (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG)

EK 02

35.699,– DM

Summe der Teilbeträge des verwendbaren

EK

49.733,– DM

Das FA beantragt Klagabweisung.

Zwar finde § 34 KStG seinem Wortlaut nach nur auf Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 227 und 163 AO 1977 Anwendung. § 34 KStG sei jedoch auf den Steuerabzugsbetrag des § 9 Abs. 1 DBStÄndG zumindest entsprechend anwendbar. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handele es sich bei dem Steuerabzugsbetrag nicht um einen Zuschuß, sondern um einen Erlaß. Der Steuerabzugsbetrag stelle keine tarifliche Steuerermäßigung dar, sondern sei mit einer Körperschaftsteuererstattung bzw. einer niedrigeren Steuerfestsetzung –nach der festzusetzenden Körperschaftsteuer– gleichzustellen.

Da das für Gewinnausschüttungen verwendbare belastete Eigenkapital nur Bestände ausweisen dürfe, für die Körperschaftsteuer tatsächlich zu entrichten sei, müsse die Tatsache des Steuerabzugsbetrages bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals durch Verringerung der belasteten Teilbeträge berücksichtigt werde...

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