Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrabgabenschuldnerschaft für bei ebay erworbene Zigaretten
Leitsatz (redaktionell)
Werden die bei jeder Reise in die Tschechei vorschriftswidrig –vermeintlich im Rahmen der Einreisefreimenge– ins Inland verbrachten Zigaretten beim Online-Aktionshaus ebay versteigert, kann der Zigarettenerwerber –neben dem ebay-Verkäufer– als Einfuhrabgabenschuldner für die von ihm ersteigerten Zigaretten in Anspruch genommen werden.
Normenkette
ZK Art. 202 Abs. 3, 1 S. 1 Buchst. A; TabStG § 21 S. 1, § 12 Abs. 1, §§ 5, 24 Abs. 1; UStG § 21 Abs. 2; Einreise-Freimengen-Verordnung § 2 Abs. 1; EWGV 918/83 Art. 45-46
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Im Streit steht, ob der Kläger zu Recht als Einfuhrabgabenschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 Zollkodex wegen des Erwerbs von Zigaretten im Rahmen einer „Ebay „-Auktion im Internet in Anspruch genommen worden ist.
Der Kläger wendet sich gegen den Steuerbescheid vom 16.10.2002 (Behördenakte Bl. 13 ff.) in Form des Steueränderungsbescheides vom 20.02.2003 (Behördenakte Bl. 23; bei dem dort aufgedruckten Bescheiddatum 20.02.2002 handelt es sich um einen Schreibfehler), bestätigt mit Einspruchsentscheidung vom 19.01.2004 (Behördenakte Bl. 39 ff.). Der Beklagte hatte gegen den Kläger Einfuhrabgaben (Zoll-Euro, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt 114,80 EUR festgesetzt. Er sieht den Kläger als Abgabenschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 Zollkodex an mit der Begründung, der Kläger habe die Zigaretten erworben bzw. in Besitz gehabt und bei Erhalt gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Der Abgabenfestsetzung zugrunde liegen 4 Stangen (800 Stück) Zigaretten der Marke „W. „, die der Kläger im Rahmen einer über die Firma eBay GmbH bis zum 16.06.2002 im Internet durchgeführten Auktion des unter dem Namen „f. 1234” aufgetretenen Anbieters S. zum Preis von 94,08 EUR ersteigert hatte. Der Kläger wurde gesamtschuldnerisch neben Herrn S. in Anspruch genommen.
Herr S. hatte u.a. angegeben, er habe etwa 100 Stangen Zigaretten über das Internetauktionshaus eBay abgesetzt, die er in der Tschechischen Republik zu einem Stangenpreis von etwa 24 DM/12 EUR erworben und zu etwa 18-20 EUR je Stange zuzüglich einer Versandpauschale von 4 EUR veräußert habe. Auf das Vernehmungsprotokoll des Zollfahndungsamtes Dresden vom 29.08.2002 und das Schreiben des Herrn S. vom 02.09.2002 wird Bezug genommen (Behördenakte Bl. 1 ff., 7f.).
Die Einfuhrabgaben wurden zwischenzeitlich von Herrn S. entrichtet, die Abgabenschuld ist erloschen.
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung der gegen ihn gerichteten Abgabenfestsetzung, um das Risiko seiner Inanspruchnahme im Innenverhältnis durch den weiteren Gesamtschuldner S. auszuschließen. Der Kläger hält seine Inanspruchnahme für rechtswidrig und macht unter Bezugnahme auf die Einspruchsbegründung vom 30.12.2002 (Behördenakte Bl. 19 ff.) geltend: Infolge des zwischenzeitlichen Verbrauchs der erworbenen Zigaretten sei nicht nachweisbar festzustellen, ob es sich um die angeblich unversteuert eingeführten Zigaretten des Herrn S. gehandelt habe. Als einziges Beweismittel stehe die Aussage des wegen einer Steuerhinterziehung beschuldigten S. zur Verfügung, der das ihm drohende Strafmaß durch Beschuldigung gutgläubiger Bieter des Auktionshauses eBay zu senken versuche und an dessen Glaubwürdigkeit erhebliche Bedenken bestünden. Auch in subjektiver Hinsicht sei dem Kläger kein Vorwurf fahrlässigen Handelns zu machen. Hierfür spreche die Versteigerung über das renommierte Auktionshaus eBay. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger auch nicht anhand des Preises erkennen müssen, dass es sich um nicht ordnungsgemäß versteuerte Ware gehandelt habe. Der Preis (94,08 EUR einschließlich 4 EUR Portokosten) habe nur unwesentlich unter dem Automatenpreis gelegen. Wenn man bedenke, dass bei eBay andere Waren geradezu „verschleudert” würden, vermöge der marginale Preisunterschied keinesfalls ein potentielles Unrechtsbewusstsein zu begründen. Zum selben Preis hätten auch Zigaretten von jemanden ersteigert werden können, der das Rauchen aufgeben wolle. An fehlende Steuerzeichen auf den Zigarettenschachteln vermöge sich der Kläger nicht zu erinnern und gehe vielmehr davon aus, dass ordnungsgemäße Steuerzeichen vorhanden gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
den mit Einspruchsentscheidung vom 19.01.2004 bestätigten Steuerbescheid vom 16.10.2002 in Gestalt des Bescheides vom 20.02.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei zutreffend als Schuldner der Einfuhrabgaben in Anspruch genommen worden. Die von ihm erworbenen Zigaretten seien in Deutschland nicht ordnungsgemäß versteuert gewesen. Dies habe der Kläger ohne weiteres bei Inbesitznahme der Zigaretten erkennen können. Wegen der Einzel...