Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen steuerfrei
Leitsatz (redaktionell)
Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen eines Theaterunternehmens, das zur Zahlung eines Beitragsanteils für die in seinem Theater beschäftigten Bühnenschaffenden (hier: Opernchorsänger) aufgrund der Satzung der Versorgungsanstalt i.V.m. der Tarifordung für die deutschen Theater vom 27.10.1937 verpflichtet ist, sind auch nach der Neufassung des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG durch das StÄndG 1992 steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 62 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Arbeitgeber-Beiträgen zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
Der Kläger ist als Opernchorsänger an der … angestellt und erzielte im Streitjahr 1998 u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der … als Rechtsträger des Opernhauses ist Pflichtmitglied (Mitglied) der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen –VddB–; der Kläger ist dort pflichtversichert. Die in Abhängigkeit vom Diensteinkommen zu ermittelnden monatlichen Beiträge entfallen jeweils zur Hälfte auf das Mitglied und den Versicherten.
Am 7. Juni 1999 erließ das beklagte Finanzamt –FA– den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. In dessen Rahmen behandelte es den vom … an die VddB geleisteten Arbeitgeberanteil von … DM als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, die vom Arbeitgeber geleisteten Beitragsanteile seien gemäß § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz –EStG– steuerfrei. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erging aus anderen nicht im Streit stehenden- Gründen am 25. Juni 1999 ein geänderter Einkommensteuerbescheid. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 4. November 1999). Im Klageverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er meint, der Beklagte habe zu Unrecht den Arbeitgeberanteil zur VddB dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet. Der vom Arbeitgeber zu leistende Beitrag stelle eine gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerbefreite Zukunftssicherungsleistung dar. Hierzu sei der Arbeitgeber nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet. Die Pflichtversicherung des Klägers und die Pflichtmitgliedschaft des … … beruhten auf der –als Bundesrecht fortgeltenden– Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 und der auf dieser Grundlage erlassenen Satzung der VddB. Soweit der Beklagte seine Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 6. November 1970 VI 385/65, BStBl II 1971, 22 ff., stütze, lasse er die zwischenzeitlich erfolgte Änderung von § 3 Nr. 62 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1992 außer Acht. Zudem handle es sich bei der Versicherung in der VddB nicht nur um eine bloße Zusatzversorgung der Bühnenschaffenden. Vielmehr sollten Versorgungslücken infolge typischerweise auftretender Zeiten der Nichtbeschäftigung aufgefangen werden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. November 1999 den Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 25. Juni 1999 dahingehend abzuändern, daß die Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen i.H. von … DM steuerfrei belassen werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertritt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung sowie auf das BFH-Urteil vom 6. November 1970 VI 385/65 die Auffassung, die Arbeitgeberbeiträge zur VddB seien steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers beruhe auf einer tariflichen Regelung; diese sei keine gesetzliche Grundlage im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zum Sachverhalt wird verwiesen auf die klägerischen Schriftsätze vom 23. November 1999 und 19. April 2001, auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. November 1999, auf die von der … auf Anfrage des Gerichts zu den Akten übersandten Unterlagen (insbesondere: Satzung der VddB einschließlich Tarifordnung für die deutschen Theater, Arbeitsrecht der Opernchöre, Stand 31. Dezember 1998, Tarifrecht der Opernchöre und Bühnentänzer, Stand: Januar 2001, Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971), die Rechtsbehelfsakten sowie das Sitzungsprotokoll vom 20. Juni 2001.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die vom … geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil sie aufgrund einer Bestimmung gezahlt wurden, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht (§ 3 Nr. 62 EStG).
1. Nach dieser Vorschrift sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Um derartige Zukunftssi...