Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung und -verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 17 Abs. 2 EStG. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist einkommensteuerlich nach der im Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung von § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht zu berücksichtigen, wenn weder bei Gründung der Gesellschaft eine wesentliche Beteiligung erworben wurde, noch die Beteiligung des Steuerpflichtigen später während eines (wenigstens) fünf Jahre andauernden Zeitraums wesentlich im Sinne des § 17 EStG gewesen ist.
2. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 17 EStG sieht grundsätzlich einen Abzug von Verlusten vor und zielt im Wesentlichen auf die Bekämpfung von Missbrauchsfällen ab. Sie ist daher vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
Normenkette
EStG 1997 § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. a, b; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer –ESt– veranlagt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 vom 10. April 1998 machten die Kläger, die neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer und Ökonomin bei der L.M. GmbH (GmbH) gemäß § 19 Einkommensteuergesetz –EStG– auch solche aus Vermietung und Verpachtung erzielten, für den Kläger einen Verlust nach § 17 EStG in Höhe von 396.038 DM geltend. Die steuerlich vertretenen Kläger gaben hierzu an, dass der Kläger Mitbegründer der GmbH gewesen und bis zum 8. März 1993 mit 25,66 % beteiligt gewesen sei. Der Geschäftsanteil setze sich aus sieben Anteilen zu 62.400 DM, 226.100 DM, 51.800 DM, 55.700 DM, 51.800 DM, 44.400 DM und 33.900 DM zusammen. Neben den Anschaffungskosten für die Anteile seien weiter die Aufwendungen für eine Sonderrücklage in Höhe von 462.337,83 DM zu berücksichtigen, die der Kläger eingezahlt habe. Durch die von der weiteren Beteiligten – der H.M. AG (AG) – durchgeführten Kapitalerhöhungen sei der Anteil des Klägers am 8. März 1993 erstmalig unter 25 % abgesunken. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 EStG lägen vor. Der Kläger habe am 5. Juni 1997 einen Anteil von nominell 226.100 DM für 147.000 DM an die AG und Anteile von nominal 51.800 DM für 33.700 DM sowie von 44.400 DM für 28.800 DM an die Klägerin verkauft. Aus den Anschaffungskosten in Höhe von 424.797 DM, 97.322 DM und 83.419 DM für die o.g. Anteile resultiere unter Abzug des Veräußerungspreises ein Verlust in Höhe von 396.038 DM (vgl. Aufstellung Blatt 26 der Veranlagungsakte).
Der Beklagte (das Finanzamt – FA–), der diesen Angaben bereits im vorangegangenen Lohnsteuerermäßigungsverfahren nicht gefolgt war, setzte die ESt 1997 mit Bescheid vom 22. Juli 1998 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 257.292 DM auf 82.915 DM fest. Zur Begründung der Abweichung gab das FA u.a. an, dass eine Berücksichtigung des Verlustes nach § 17 EStG mangels fünfjähriger wesentlicher Beteiligung nicht möglich sei.
Den hiergegen eingelegten Einspruch hat das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 1998 als unbegründet zurückgewiesen und weiter ausgeführt, dass der Kläger erst nach Eintragung der GmbH ins Handelsregister mit den Verträgen vom 16. Dezember 1991 die Anteile übernommen habe, die zur Begründung einer wesentlichen Beteiligung geführt hatten. Diese habe indes wegen der nachfolgend durchgeführten Kapitalerhöhungen nur bis zum September 1993 angehalten.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung eines Verlustes nach § 17 EStG in Höhe von 396.038 DM. Zum einen halten sie die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Buchstabe a EStG i.d.F. des Jahresteuergesetzes 1996 für einschlägig, da die Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen bis zum 16. Dezember 1991 der Gründungsphase der GmbH zuzurechnen seien (vgl. Felix/Strahl, BB 1996, S. 1582). Die GmbH sei durch Umwandlung eines ehemaligen VEB der DDR entstanden. Hierzu sei die Mitwirkung der vor der Verstaatlichung ehemals beteiligten Gesellschafter bzw. Inhaber und deren Erben notwendig gewesen. Dass die Beteiligungsverhältnisse sich bei einer normalen Gründung von Anfang an anders dargestellt hätten, sei aus den nachfolgenden Änderungen, insbesondere auch der Beteiligung der AG abzulesen. Zum Anderen sei eine Beschränkung des Verlustabzugs nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b EStG i.d.F. des Jahresteuergesetzes 1996 gleich in mehrfacher Hinsicht unsachgemäß.
Der Kläger habe zum 16. Dezember 1991 eine wesentliche Beteiligung an der GmbH erworben und Anteile erst in 1997 – also nach mehr als fünf Jahren – verkauft. Insoweit läge ein kurzfristiger Zukauf i.S.d. Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b EStG nicht vor. Durch die zur Vermeidung eines Konkurses vorgenommenen und vom Kläger aus finanziellen Gründen nicht mit...